Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Setzen eines Hyper-Links - Fortsetzung des abgestuften Schutzkonzepts des BGH -

Internet, IT und Telekommunikation
04.12.2007412 Mal gelesen

I.

1.         In das Recht am eigenen Bild wird rechtswidrig eingegriffen, wenn Bildnisse des Betroffenen veröffentlicht werden, ohne dass der Betroffene in die Veröffentlichung eingewilligt hat und ohne dass der Betroffene die Veröffentlichung der Bildnisse gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG hinzunehmen hat.

2.         Durch die Setzung eines sog. (Hyper-) Links auf Bildnisse einer Person im Internet können diese öffentlich zur Schau gestellt (§ 22 Satz 1 2. Alt. KunstUrhG), wobei der Betroffene insbesondere dann in seinen Rechten verletzt wird, wenn diese Veröffentlichung dazu genutzt wird, um Bildnisse in einen Bericht einzufügen und bewusst als Beleg für die im Bericht geschilderten Umstände (hier: die angebliche Dummheit, Borniertheit und Realitätsverschiebung der abgebildeten Person) zu verwenden.

3.         Eine Einwilligung i. S. d. § 22 KunstUrhG liege insbesondere nicht vor, wenn in die Veröffentlichung der Bildnisse auf einer anderen Internetseite eingewilligt worden ist. Die Reichweite einer Einwilligung gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln.

4.         Der Umfang der Einwilligung hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren Anstoß für die Erteilung gegeben hat. Sofern dieser Einwilligung darüber hinaus Bedeutung auch für spätere Veröffentlichungen beigemessen werden soll, ist die Feststellung eines besonderen Interesses erforderlich (BGH VersR 2005, 83).

 

II.

Der Betroffene wurde bildlich im Internet dargestellt, wobei Zweck der Veröffentlichung dieser Fotos die Darstellung von Personen - u. a des Betroffenen - während oder nach einem Paintballspiel war. Der Betroffenen wurde hier bei seiner Freizeitgestaltung gezeigt, wobei  kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Betroffenen hergestellt worden ist. Der Name und der Beruf des Betroffenen wurden nicht erwähnt.

Die Richter des OLG München sahen hierbei noch keine Einwilligung des Betroffenen in die Veröffentlichung und Verlinkung durch eine andere Internetseite.
 

1.         Der Wortbericht bei der streitgegenständlichen Veröffentlichung auf der "beanstandeten" Internetseite befasste sich u. a. kritisch mit der Frage, inwieweit sich die Öffentlichkeit für die Achtung der Menschenrechte von Inhaftierten in Guantanamo Bay interessiert.  Als Beispiel für das Desinteresse bzw. die Unkenntnis der Öffentlichkeit wurde vorliegend eine Äußerung des Betroffenen zitiert. Die negative Bewertung des Betroffenen und seiner Äußerung werde mit den streitgegenständlichen Bildnissen (Paintball) belegt.

a)         Wenn man unter Berücksichtigung der Grundsätze des abgestuften Schutzkonzepts des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B: BGH BeckRS 2007 08328; BGH VersR 2005, 84 ff.; BGH VersR 2006, 274 ff.) schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte die widerstreitenden Rechte und Grundrechte der Parteien abzuwägen habe und davon ausgehe, dass der berichtete Vorgang einschließlich der Äußerung des Betroffenen zur Verhaftung seines Kanzleikollegen ein zeitgeschichtlich berichtenswertes Ereignis darstelle, stellen die beanstandeten Abbildungen des Betroffenen keinen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse dar, weil Ihnen keine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis zu entnehmen sei.

b)         Die Bebilderung diene lediglich dazu, die Auffassung des Beitrages zu untermauern, dass der Betroffene ein Rechtsanwalt sei, der durch einen Vergleich der Verhaftung seines Kollegen mit Methoden in Guantanamo Bay angeblich das ganze Ausmaß seiner "Dummheit und Borniertheit und seine Realitätsverschiebung" aufzeige.

2.         Das berechtigte Interesse des Betroffenen überwiege vorliegend gem. Art. 8 EMRK und Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG). Das zur Schau gestellte Bild werde aus dem Zusammenhang gerissen. Es zeige den Betroffenen bei einer Freizeitaktivität in seiner Privatsphäre. Die Bildnisse würden als Beleg für die angebliche Dummheit, Borniertheit und Realitätsverschiebung des Betroffenen verwendet.

3.         Die persönlichen Belange des Betroffenen würden in besonderem Maße dadurch tangiert, dass ein Bezug zu seinem Beruf hergestellt werde. Mit dieser Art der Verwendung der Bildnisse des Betroffenen, der gleichsam als Zeuge seiner angeblichen Dummheit, Borniertheit und Realitätsverschiebung wegen seiner Beschäftigung mit dem Paintballspiel ins Feld geführt werde, würden dessen berechtigte Interessen verletzt.