AG Duisburg verhängt Beugehaft gegen Onlineredakteur von Bewertungsportal

Internet, IT und Telekommunikation
14.02.2013509 Mal gelesen
Wenn in Postings Dritte beleidigt werden, muss der Betreiber unter Umständen die persönlichen Daten des betreffenden Nutzers herausgaben. Wenn er sich weigert, muss er womöglich mit scharfen Sanktionen rechnen. Die rechtliche Situation ist für ihn derzeit noch nicht geklärt. Nutzer sollten beachten, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist.

Vorliegend hatte eine Therapeutin wegen einer anonymen Bewertung auf dem Portal Klinikbewertungen.deStrafanzeige wegen übler Nachrede gestellt. Im Rahmen des dadurch eingeleiteten Ermittlungsverfahrens verlangte die Staatsanwaltschaft  schon von dem Betreiber, dass er die persönlichen Daten des Nutzers herausgibt. Doch dieser weigerte sich. Schließlich wurde der Betreiber vom Amtsgericht zu einer richterlichen Vernehmung geladen. Gegenüber dem Gericht berief er sich darauf, dass er ein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Dieses ergebe sich aus § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO.

Doch das Amtsgericht Duisburg befand, dass dieses hier nicht einschlägig sei. Denn das bloße Einstellen bei einem Mediendienst ohne redaktionelle Bearbeitung reiche für ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO noch nicht aus. Zunächst einmal setzte es sich mit Beschluss vom 02.07.2012 ein Ordnungsgeld in Höhe von 50 Euro und ersatzweise Ordnungshaft an. Nachdem das Landgericht Duisburg diese Entscheidung mit Beschluss vom 06.11.2012 (Az. 32 Qs-245 UJs 89/11-49/12)  bestätigt hatte, legte der Betroffene hiergegen Verfassungsbeschwerde ein (Az. 1 BvR 2709/12). Dessen ungeachtet setzte das Amtsgericht Duisburg gegen ihn fünf Tage Beugehaft fest. Es steht noch nicht fest, inwieweit er diese tatsächlich antreten muss.

Abzuwarten bleibt, inwieweit das Bundesverfassungsgericht darüber befindet. Die Frage ist hier vor allem, inwieweit die Mitarbeiter eines Bewertungsportals sich auf den Schutz der Pressefreiheit berufen dürfen. Auf jeden Fall sollten Nutzer in Internetforen vorsichtig sein. Beleidigungen und das Verbreiten von unwahren Tatsachen sind nicht mehr durch die Meinungsfreiheit geschützt. Hier kommt auch eine zivilrechtliche Haftung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Betracht.

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