Negative Bewertungen bei eBay und ihre Grenzen

Internet, IT und Telekommunikation
07.02.2013454 Mal gelesen
Die Abgabe von negativen Bewertungen bei eBay ist normalerweise erlaubt. Allerdings dürfen die Nutzer mit ihren Äußerungen auch nicht zu weit gehen. Insbesondere Unterstellungen sind fehl am Platze. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes Bonn.

Nachdem ein Käufer über die Plattform eBay zwei Steuergeräte erworben haben, gab er auf der Plattform die folgende Bewertung ab: "VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!!!!!!"

 

Daraufhin wurde der Käufer vom Verkäufer abgemahnt. Er sollte die Bewertung bei eBay löschen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und Anwaltskosten in Höhe von angeblich 2.500 Euro Anwaltskosten erstatten.

 

Weil der Käufer sich weigerte, wurde er schließlich verklagt. Der Verkäufer begründete das damit, dass die eBay- Bewertung angeblich eine unwahre Tatsachenbehauptung enthalte. Die Steuergeräte seien nicht defekt. Dies sieht der Käufer jedoch anders und bestreitet dies. Des Weiteren ist der Verkäufer der Ansicht, dass es sich bei der Äußerung bei eBay ebenfalls um Schmähkritik handeln würde. Demgegenüber berief sich der Käufer auf sein Recht auf Meinungsfreiheit.

  

Berechtigte Kritik ist bei eBay-Bewertung erlaubt

Das Amtsgericht Bonn verwies in seinem Urteil vom 09.01.2013 (Az. 113 C 28/12) zunächst darauf, dass ein dass ein e-Bay-Nutzer in seiner Bewertung Klartext reden darf. Er klipp und klar schreiben, dass die Ware defekt gewesen ist- soweit dies der Wahrheit entspricht.

 

Unfaire Unterstellungen sind bei eBay unzulässig

Trotzdem ist der e-Bay-Nutzer mit der gleichzeitig ausgesprochenen "Empfehlung" lieber woanders zu kaufen und der zweimal ausgesprochenen Warnung vor dem Erwerb nach Auffassung des Gerichtes zu weit gegangen. Er erweckt nämlich hierdurch den Eindruck, dass der e-Bay-Verkäufer generell keine funktionstauglichen Geräte liefern kann oder sogar will. Diese Behauptung ist jedoch für sich genommen unwahr und daher unzulässig. Infolgedessen besteht hier ein Anspruch auf Unterlassung, so dass der e-Bay-Käufer seine negative Bewertung entfernen muss. Er muss darüber hinaus auch für die Abmahnkosten aufkommen.

 

Fazit:

eBay-Händler brauchen sich negative Bewertungen nur insoweit gefallen lassen, wie die Nutzer sachlich bleiben und nicht darüber hinaus unwahre Tatsachenbehauptungen in Form von Unterstellungen verbreiten. Darüber hinaus sind auch wahre Äußerungen unzulässig, soweit sie Schmähkritik darstellen. Schmähkritik zeichnet sich dadurch aus, dass sie quasi unterhalb der Gürtellinie verläuft. Es geht bei ihr vor allem darum, dass der Kritisierte diffamiert und bloßgestellt werden soll. So etwas ist nicht mehr durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Vielmehr kommt hier eine Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung in Betracht.

 

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