erbraucherschützer kritisieren bereits schon seit einiger Zeit, dass Verbraucher von Abofallen Betreibern in Zusammenarbeit mit unseriösen Inkassounternehmen abgezockt werden. Häufig bestehen die geltend gemachten Forderungen überhaupt nicht. Oder die Gebühren für den Einzug der Forderungen werden bewusst in die Höhe getrieben. Hier ist es wichtig, dass man auch effektiv gegen die unseriösen Inkassounternehmen vorgehen kann. Dass dies nach den derzeitigen Gesetzen gar nicht so einfach ist, zeigt ein Fall, der sich vor Berliner Gerichten zugetragen hat.
Dort war die Präsidentin des Berliner Kammergericht nach mehreren Beschwerden von Verbrauchern tätig geworden und bei einer Inkasso-GmbH die Registrierung im Rechtedienstleistungsregister widerrufen. Diese ist erforderlich, damit ein Inkassobüro überhaupt tätig werden darf. Die Behörde begründete das damit, dass das Inkassobüro den Bestand der Forderungen gar nicht überprüft habe. Dazu hätte jedoch zumindest in einigen Fällen Anlass bestanden. Das Inkassounternehmen klagte hiergegen vor dem Verwaltungsgericht Berlin.
Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klage des Inkassounternehmens mit Urteil vom 25.08.2011 (Az. 1 K 5.10) statt und hob den Widerruf hinsichtlich der Registrierung auf. Nach den Feststellungen des Gerichtes seien angeblich keine dauerhaft unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zum Nachteil des Rechtsverkehrs im Sinne vom § 14 Nr. 3 RDG nachgewiesen worden. Ein Inkassobüro brauche jedenfalls im Bereich des sogenannten "Mengeninkassos" nicht jede einzelne Forderung zu überprüfen. Das Inkassobüro habe dargelegt, dass es eine Einzelfallprüfung dann vornehme, wenn entsprechende Anhaltspunkte bestünden. Darüber hinaus seien auch einzelne begründete Beschwerden kein Grund, um die Eintragung zu widerrufen. So etwas sei zumindest unverhältnismäßig.
Die Präsidentin des Kammergerichtes wollte hiergegen in Berufung gehen und beantragte die Zulassung zur Berufung. Doch dies erklärte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Entscheidung vom 02.01.2013 (Az. 1 N 94.11) für gegenstandslos. Das kam dadurch, dass das Inkassobüro wohl einen Rückzieher gemacht hat: Es hat seine Geschäftstätigkeit in der Zwischenzeit aufgegeben. Infolgedessen brauchte das OVG Berlin-Brandenburg nicht mehr darüber befinden, ob der Widerruf der Eintragung rechtmäßig gewesen ist.
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