Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Web 2.0

Internet, IT und Telekommunikation
06.01.2013419 Mal gelesen
Neben neuen Möglichkeiten bestehen auch jede Menge Gefahrenquellen für das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Internet. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Anbieter von sozialen Netzwerken häufig im Ausland sitzen. Nachfolgend werden einige immer wiederkehrende Fallgestaltungen näher beleuchtet.

I. Einleitung

Das Web 2.0 eröffnet neue Gefahrenquellen für den Schutz der Privatsphäre. Internetforen (Denunzierungen, unberechtigte Kopien von urheberrechtlich geschützten Bildern, etc.).

 

Im folgenden Beitrag werden kurz die rechtlichen Grundlagen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dargestellt. Sodann werden die wichtigsten Fallgruppen anhand aktueller Beispielsfälle erläutert.

 

Der Beitrag endet mit Hinweisen bezüglich der Nutzung des Internets, um den Schutz der Privatssphäre größtmöglich zu gewährleisten.

 

II. rechtliche Grundlage

Das verfassungsrechtlich aus Art. 2. Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht hat neben dieser auch eine zivilrechtliche Ausprägung. Verfassungsrechtlich handelt es sich um ein sog. unbenanntes Freiheitsrecht, zivilrechtlich wird es als sonstiges Recht i.S. des § 823 Abs. 1 BGB angesehen. Daneben gibt es einige spezielle zivilrechtliche Regelungen, die das Persönlichkeitsrecht schützen.

 

Zweck des Persönlichkeitsrechtsschutzes ist es - wie das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1973 entschieden hat (Urt. vom 5.6.1973 - 1 BvR 536/72), dem einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung zu gewähren, in dem er seine Individualität wahren und entwickeln kann. Dabei ist der Inhalt dieses Rechts nicht abschließend bestimmt worden, um auf künftige gesellschaftliche und technische Entwicklungen reagieren zu können.

 

Anhand von zu entscheidenden Fällen hat die Rechtsprechung verschiedene Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts herausgebildet. Zu diesen Rechten zählt der Schutz der Intim-, Privat- und Geheimsphäre, der Ehrenschutz, das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort, der Schutz vor Unterschiebung nicht getaner Äußerungen sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dabei ähnelt die Prüfung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Rahmen des § 823 BGB der verfassungsrechtlichen Prüfung insoweit, als zunächst die Beeinträchtigung des Schutzbereichs festzustellen ist, bevor eine Abwägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen mit den widerstreitenden Interessen des Anspruchsgegners zu treffen ist. Ergibt sich ein Überwiegen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Rahmen dieser Abwägung, so liegt eine Verletzung dieses Rechts vor.

 

Hiergegen kann der jeweilige Betroffene zivilrechtlich vor allem mit dem Gegendarstellungs-, Berichtigungs-, Unterlassungs-, Schadensersatz- sowie Geldentschädigungsanspruch vorgehen.

 

Neben der allgemeinen zivilrechtlichen Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in § 823 BGB sind besondere Bereiche dieses Rechts in speziellen zivilrechtlichen Vorschriften normiert. Zu diesen besonderen Persönlichkeitsrechten gehören insbesondere:

  

III. Die wichtigsten zivilrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte

1. Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist in § 22 KUG spezialgesetzlich geregelt. Danach dürfen Bildnisse - gleiches gilt auch für sog. Bewegtbilder - grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

 

Nach § 22 S. 2 KUG gilt die Einwilligung dabei im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür eine Entlohnung erhalten hat.

 

Ausnahmen zum Erfordernis der Einwilligung des Abgebildeten enthalten die §§ 23, 24 KUG. § 23 KUG zählt dabei explizit vier Fallgruppen auf, in denen eine Einwilligung gerade nicht erforderlich ist. Nach § 24 KUG ist eine Einwilligung nicht erforderlich, sofern die Bildnisse im öffentlichen Interesse gefertigt wurden, d.h. für Zwecke der Rechtspflege bzw. der öffentlichen Sicherheit.

 

Das LG Hamburg hat diesbezüglich in einer Entscheidung vom 16.06.2010 - 325 O 448/09 entschieden, dass die Personensuchmaschine "123people.de" frei im Internet zugängliche Bilder ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlichen darf. Gerechtfertigt hat das LG Hamburg den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht damit, dass die Abgebildete der Veröffentlichung ihres Fotos auf der Webseite eines Dritten ermöglicht hat. Diesem Verhalten sei zu entnehmen - so das Gericht -, dass die Klägerin auch mit der Abbildung ihres Fotos in dem Internet-Angebot von 123people einverstanden sei. In ähnlicher Weise hatte bereits das OLG Köln in dessen Urteil vom 09.02.2010 - 15 U 107/09 entschieden, wonach in dem Unterlegen eines Profils mit Foto auf einer Internetplattform durch einen User eine konkludente Einwilligung zu sehen sei, dass nicht nur diese Plattform, sondern auch andere Dritte das Foto veröffentlichen dürfen.

 

2. Recht der persönlichen Ehre

Zivilrechtlich geschützt wird über die Vorschriften des § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 185 ff. StGB auch das Recht der persönlichen Ehre.

 

Hierunter fallen insbesondere ehrverletzende Werturteile sowie rufschädigende Tatsachenbehauptungen.

 

In seinem Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 101/06 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass wegen eines ehrverletzenden Beitrages ein Unterlassungsanspruch gegen den Forumsbetreiber auch dann bestehen kann, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist, d.h. der Verletzte muss sich nicht zunächst an den Verletzter selbst halten. Dies wird damit begründet, dass der jeweilige Forumsbetreiber "Herr des Angebotes" sei und daher vorrangig über den tatsächlichen Zugriff verfüge. Sobald ihm daher die erfolgte Rechtsverletzung bekannt gemacht wird, ist er zur Beseitigung des jeweiligen ehrverletzenden Beitrages verpflichtet.

 

3. Namensrecht

Teilweise wird zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrechtschutz einerseits und Namensschutz andererseits unterschieden. Dabei soll das Persönlichkeitsrecht auf den Schutz gegen Beeinträchtigungen des durch den Namen repräsentierten Eigenwerts der Person ausgerichtet sein. Demgegenüber stelle der Namensschutz i.S des § 12 BGB darauf ab, dass der Name das äußere Kennzeichen einer Person zur Unterscheidung von anderen darstellt, so dass sich sein Träger in seiner sozialen Individualität von anderen unterscheiden kann. Namensschutz kann also nur dort eingreifen, wo die Gefahr der Identitätstäuschung besteht oder jemandem der Gebrauch des Individualisierungsmittels streitig gemacht wird.

 

In einer Entscheidung vom 17.03.2010 - 28 O 612/09 hat das Landgericht Köln bezüglich der Online Veröffentlichung von Schuldnerdaten entschieden, dass auf einer Internet-Handelsplattform für Vollstreckungstitel titulierte Forderungen und Daten der dazugehörigen Schuldner veröffentlicht werden dürfen. Diesbezüglich sei allenfalls in die Sozialsphäre des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des jeweiligen Kunden eingegriffen worden. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen der widerstreitenden Interessen überwiege hierbei das öffentliche Interesse an einer Veröffentlichung, das Interesse des Gläubigers an der Realisierung der Forderung sowie das Interesse des Plattform-Betreibers gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers.

 

IV. Schlussfolgerung

Im Rahmen dieses kurzen Beitrages konnte lediglich ein oberflächlicher erster Überblick über die Gefahren, die das Web 2.0 im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht eröffnet, aufgezeigt werden.

Grundsätzlich sollte jeder Nutzer vorsichtig mit der Bekanntgabe und Verbreitung seiner Daten sein. Wie insbesondere die erwähnten Entscheidungen des OLG Köln sowie des LG Hamburg zeigen, kann der jeweilige Nutzer dadurch, dass er selbst zu freizügig einem nicht klar abgegrenztem Nutzerkreis Bilder zur Verfügung stellt, seine Dispositionsbefugnis bezüglich der Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes verlieren.