Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 KunstUrhG

Bibliographie

Titel
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie 
Redaktionelle Abkürzung
KunstUrhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
440-3

Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.