OLG München: Newsletter Bestellbestätigung per E-Mail kann Spam sein

Internet, IT und Telekommunikation
21.11.2012469 Mal gelesen
Achtung Online-Händler: Bereits die Aufforderung zur Bestätigung einer Newsletter-Bestellung per E-Mail im sogenannten Double-opt-in Verfahren ist möglicherweise unzulässiger Spam. So siehst das jedenfalls das Oberlandesgericht München in einer aktuellen Entscheidung.

Ein Anlageberater bot den Bezug von einem kostenlosen Newsletter an im Wege des sogenannten "Double opt-in" Verfahrens an. Hierzu sollten sich Interessenten auf seiner Webseite anmelden und ihre E-Mail-Adresse angeben. Wenn sich ein Nutzer dort eintrug, bekam er eine automatisch generierte E-Mail zugesendet. In dieser wurde er zur Bestätigung seiner Newsletter Bestellung aufgefordert.

Als eine Steuerberatungsgesellschaft diese E-Mail erhielt, schickte sie an den Anlageberater eine Abmahnung und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Doch dieser weigerte sich. Dies begründet er damit, dass sich die Steuerberatungsgesellschaft auf seiner Webseite zum Bezug des Newsletters angemeldet habe. Doch die Steuerberatungsgesellschaft bestritt dies und verklagte den Anlageberater auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten.

Das Landgericht München wies die Klage zunächst mit Urteil vom 13.03.2012 (Az. 33 O 11089/11) ab. Hiergegen legte die Steuerberatungsgesellschaft Berufung ein.

Das Oberlandesgericht München entschied daraufhin mit Urteil vom 27.09.2012 (Az. 29 U 1682/12), dass der Anlageberater die Steuerberatungsgesellschaft durch die unaufgeforderte Zusendung dieser Bestätigungs-Mail im Wege des "Double opt-in" Verfahrens in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 BGB, § 1004 BGB verletzt hat. Bereits in der Zusendung einer solchen Mail ohne Newsletter sei als unzulässige Werbung in Form von Spam zu sehen. Der Anlageberater habe nicht nachweisen können, dass die Steuerberatergesellschaft in den Versand dieser E-Mail eingewilligt habe. Diese sei aber hier erforderlich und müsse im Zweifel von dem Versender auch nachgewiesen werden.

Das Oberlandesgericht München ließ in seinem Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Abzuwarten bleibt, ob der Anlageberater gegen das Urteil Revision einlegt-was gut vorstellbar ist. Online-Händler sollten bei dem Versenden einer solchen E-Mail vorsichtig sein und zumindest diese ohne werbenden Inhalte verschicken. Ansonsten müssen Sie mit einer teuren Abmahnung rechnen.

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