LG Berlin: Verwirkung von Vertragsstrafe bei Firmenfortführung

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25.10.2012257 Mal gelesen
Wenn der Inhaber einer Firma etwa wegen seiner wettbewerbswidrigen AGB abgemahnt wird und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, hat diese eine weitreichende Bedeutung.

Normalerweise muss sich bei einer Firmenfortführung auch der spätere Erwerber dran halten. Ansonsten muss er gewöhnlich die versprochene Vertragsstrafe entrichten. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Berlin.

Vorliegend verwendete der Inhaber eines Unternehmens gegenüber Verbrauchern eine AGB-Klausel, wonach ausschließlicher Gerichtsstand Berlin sei. Aufgrund dessen erhielt er eine Abmahnung und sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Dem kam er auch nach. Er verpflichtete sich dazu, diese AGB-Klausel künftig nicht mehr zu verwenden. Im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtete er sich dazu, eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 € zu zahlen.

 

Etwa ein Jahr später verkaufte und übertrug er das Unternehmen. Es kam, wie es kommen musste: Der Erwerber verwendete die wettbewerbswidrige Klausel. Der frühere Abmahner forderte ihn daraufhin zur Entrichtung der mit dem Vorgänger vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 € auf. Der Erwerber weigerte sich jedoch, diesen Betrag zu fordern. Er beruft sich darauf, dass er von der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung nichts gewusst habe. Zumindest aus diesem Grunde hafte er nicht mangels Verschuldens.

 

Das Landgericht Berlin gab dennoch der Klage des Abmahners mit Urteil vom 02.04.2012 (Az. 52 O 123/11) und verurteilte den Erwerber der Firma zur Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 € zuzüglich Zinsen. Im Rahmen einer Firmenfortführung im Sinne des § 25 HGB gilt auch eine vom Vorgänger abgegebene Unterlassungserklärung weiter. Von daher müsse sich gewöhnlich auch der Erwerber an diese halten und bei einem Verstoß die vereinbarte Vertragsstrafe zahlen. Eine Haftung besteht mangels Verschulden nur dann nichts, wenn er hiervon nichts gewusst hat. Dies muss der Erwerber einer Firma allerdings auch schlüssig darlegen und beweisen können.

 

Hiervon ging das Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht aus. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme konnte nach Ansicht der Richter nicht völlig ausgeschlossen werden, dass er von der abgegebenen Unterlassungserklärung erfahren beziehungsweise ihm diese zusammen mit den Geschäftsunterlagen übergeben worden war.

 

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