ArbG Duisburg: Keine Kündigung trotz grober Beleidigung von Kollegen auf Facebook

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24.10.2012332 Mal gelesen
Wer auf Facebook seine Arbeitskollegen mit beleidigenden Ausdrücken betitelt, muss normalerweise mit seiner fristlosen Kündigung rechnen. Aber nicht immer dürfen Arbeitgeber so rigoros durchgreifen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichtes Duisburg.

Vorliegend hatte ein Arbeitnehmer seine Kollegen auf seiner Seite bei Facebook unter anderem als "Speckrollen" und "Klugscheißer" bezeichnet. Eine Vielzahl von seinen Kollegen las dieses Posting. Es kam, wie es kommen musste: Der Arbeitgeber erfuhr davon und kündigte den Arbeitsvertrag. Doch der Arbeitnehmer wehrte sich und klagte gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht Duisburg.

 

Das Arbeitsgericht Duisburg gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers mit Urteil vom 26.09.2012 (Az. 5 Ca 949/12) statt. Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass derartige Ausdrücke als grobe Beleidigung zu werten sind und normalerweise den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsvertrages berechtigen. Dies gilt jedoch aufgrund besonderer Umstände für den zugrundeliegenden Fall. Zugunsten des Arbeitnehmers war hier zu berücksichtigen, dass dieser zuvor von seinen Kollegen beim Arbeitgeber denunziert worden war. Aus diesem Grunde hatte im Affekt gehandelt. Mildernd ins Gewicht fiel zudem, dass er bei Facebook keine Namen genannt hatte. Infolgedessen konnten die jeweiligen Mitarbeiter nicht ohne Weiteres identifiziert werden.

 

Dass Arbeitnehmer bei Facebook über seine Kollegen und Chefs herziehen, scheint immer mehr in Mode zu kommen. Wir können davon nur abraten, weil Arbeitnehmer hier gewöhnlich durchgreifen dürfen. Bereits schon mehrere Gerichte haben darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber hier normalerweise die fristlose Kündigung aussprechen dürfen. Allerdings müssen Arbeitnehmer auch nicht in jeder Situation eine Kündigung akzeptieren, wenn sie beispielsweise an ihrem Arbeitsplatz gemobbt worden sind. Trotzdem ist es hier für gemobbte Arbeitnehmer besser, direkt gegen das Mobbing vorzugehen beziehungsweise eine entsprechende Beratungsstelle aufzusuchen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

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