EuGH: Händler können womöglich vor Gericht im EU-Ausland verklagt werden

Internet, IT und Telekommunikation
06.09.2012329 Mal gelesen
Für Händler wird es ungemütlich, wenn sie von einem Verbraucher aus dem EU-Ausland in Anspruch genommen werden. Sie dürfen unter Umständen vor einem ausländischen Gericht im Heimatland des jeweiligen Verbrauchers verklagt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).

Vorliegend ging ein österreichischer Verbraucher in einem grenzübergreifenden Rechtsstreit gegen ein Autohaus in Hamburg vor. Er war zunächst im Internet auf die Webseite des in Deutschland befindlichen Autohauses aufmerksam geworden. Nach einer Kontaktaufnahme per Telefon und E-Mail fuhr er nach Hamburg, um dort den Kaufvertrag persönlich abzuschließen und den erworbenen Wagen persönlich entgegenzunehmen. Nach der Rückkehr nach Österreich verlangte sie zunächst von den Geschäftsinhabern die Reparatur und berief sich dabei auf das Vorliegen von einigen erheblichen Mängeln. Doch dieser weigerten sich. Daraufhin zog der Verbraucher vor ein Gericht in Österreich und begehrte die Rückabwicklung des Kaufvertrages im Wege der Wandlung. Darüber hinaus verlangte er Schadensersatz.

 

Der Oberste österreichische Gerichtshof setzte das Verfahren aus wendete sich im Wege der Vorabfrage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Er möchte im Wege der Vorabfrage erfahren, inwieweit sich aus europäischem Recht die Zuständigkeit des Gerichtes Im Heimatstaat des Verbrauchers ergibt. Dies erschien den Richtern vor allem deshalb brisant, weil es sich hier um kein Fernabsatzgeschäft handelt.

 

Hierzu stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 06.09.2012 (C-190/11) laut Pressemitteilung klar, dass der Vertrag nach Europäischem Recht (Verordnung (EG) Nr. 44/2001) nicht zwingend im Fernabsatz abgeschlossen werden muss. Der Verbraucher darf einen Händler im EU-Ausland auch dann vor einem Gericht in seinem Heimatland verklagen, wenn dieser seine Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat ausgerichtet hat und dort zugänglich ist (etwa übers Internet). Darüber hinaus muss der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fallen.

 

Das bedeutet, dass Händler bei der entsprechenden "Ausrichtung" auch dann im Heimatstaat des Verbrauchers verklagt werden können, wenn der Vertragsschluss am Ort des Händlers erfolgt ist. Der Vertragsschluss muss nicht übers Internet erfolgt sein. Das sollten Sie beispielsweise bei der Gestaltung Ihrer Webseiten berücksichtigen. Für nähere Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung.

 

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