BGH verhandelt über die Haftung von Eltern für ihre Kinder in den Tauschbörsen-Verfahren

Internet, IT und Telekommunikation
03.09.2012417 Mal gelesen
In einem von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE betreuten Verfahren, wird der Bundesgerichtshof am 15.11.2012 über die Haftung von Eltern für Tauschbörsen-Vergehen ihrer minderjährigen Kinder verhandeln. Darüber hinaus soll auch geklärt werden, wie viel Geld die Musikindustrie und ihre Anwälte für eine Filesharing-Abmahnung verlangen können und welche Beweise in den Verfahren vorgelegt werden müssen. Der Streit hat folgen Hintergrund:

Die Beklagten sind Eltern dreier im Jahr 2007 in ihrem Haushalt lebender Kinder im Alter von 13, 15, und 19 Jahren. Sie wurden im Sommer 2008 von vier großen Musiklabels wegen einer etwaigen Urheberrechtsverletzung aus dem Jahr 2007 abgemahnt und auf Unterlassung sowie auf Zahlung von € 2.380,80 Abmahnkosten und  € 3.000,00 Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Abmahnung ging ein Strafverfahren voraus, in dessen Rahmen eine Hausdurchsuchung stattfand und der Rechner des 13jährigen Sohnes -auf dem sich die Tauschsoftware "Morpheus" und "Bearshare" sowie zahlreiche Musikdateien befanden- beschlagnahmt wurde. Im weiteren Verlauf der Angelegenheit räumte der 13jährige Sohn schließlich ein, Filesharing begangen zu haben.

Nach anwaltlicher Aufforderung durch die abmahnende Kanzlei gaben die beklagten Eltern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerten jedoch die Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten und Schadenersatzansprüche mit der Begründung, sie seien ihren Überwachungspflichten gegenüber ihrem minderjährigen Sohn in ausreichendem Maße nachgekommen. Schließlich habe sich eine "Kinderschutzsoftware" auf dem Rechner befunden. Ferner habe der Vater den Rechner monatlich kontrolliert, dabei aber zu keinem Zeitpunkt Filesharing -Tauschsoftware gefunden.

Die beklagten Eltern unterlagen sowohl erstinstanzlich vor dem Landgericht Köln (Urteil v. 30.03.2011, Az. 28 O 716/10,) als auch in der Berufungsinstanz vor dem OLG Köln (Urteil v. 23.03.2012, Az. 6 U 67/11). Das OLG Köln bestätigte insoweit die erstinstanzlichen Ausführungen, nach denen die beklagten Eltern aus Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 832 BGB für die Rechtsverletzung ihres 13-jährigen Sohnes sowohl auf Abmahnkosten als auch auf Schadenersatz haften. Die Berufungsinstanz führt insoweit aus, dass die getroffenen Maßnahmen der Eltern zwar "im Ausgangspunkt" ausreichend seien, die Tatsache, dass der 13jährige Sohn jedoch die Sicherungsprogramme umgangen habe, den Schluss zulasse, dass die Sicherungsprogramme nicht korrekt aufgespielt worden seien. Ferner hätten sich bei der Beschlagnahme Icons der Tauschsoftware auf dem Desktop des Rechners des Sohnes befunden, so dass von einer unzureichenden Überwachung der Eltern auszugehen sei.

Derzeit ist die Revision gegen dieses Urteil beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe rechtshängig.

Neben der grundsätzlichen Frage nach den Aufsichts- und anlasslosen Überwachungspflichten von Eltern bei der Internetnutzung durch minderjährige Kinder wird sich der Bundesgerichtshof noch mit weiteren rechtlichen Fragen, die das Verfahren aufwirft, beschäftigen müssen.

So wurde im Rahmen des Verfahrens bereits die Sachlegitimation der vier Klägerinnen in Abrede gestellt, die sich im Rahmen sämtlicher Filesharing-Verfahren im Hinblick auf ihre Rechteinhaberschaft immer wieder auf bloße Auszüge der Online-Datenbank Phononet berufen. Es stellt sich folglich die Frage, ob das "Unterstellen" der Rechteinhaberschaft durch die Vorinstanzen nicht bereits einen Verstoß gegen die Grundregeln der Beweislast darstellt, nach denen die Sachlegitimation grundsätzlich im Wege des Vollbeweises nachzuweisen ist.

Ferner blieb in den Vorinstanzen stets die Frage, ob es sich bei den zum Upload bereit gestellten Dateien überhaupt um urheberrechtliche schutzfähige Werke handelt, unbeantwortet. Denn typisches Merkmal von Tauschnetzwerken ist der Tausch von Dateifragmenten aus unterschiedlichen Quellen. Hieraus ergibt sich für die Rechteinhaberinnen wiederum das Problem im Wege des Vollbeweises nachzuweisen, dass gerade die 15 streitgegenständlichen komplett Musikdateien zum Tausch angeboten worden sind.

Auch die Schadensschätzung der Berufungsinstanz wird im Rahmen der Revision erneut gerügt. Das Oberlandesgericht hat unter Hinwegsetzung über die "Enforcement-Richtlinie" eine Lizenzanalogie angenommen und bei seiner Schadenschätzung 400 illegale Zugriffe auf jeden der 15 einzelnen Titel unterstellt. Eine gewagte Feststellung, da lediglich eine einmalige Teilnahme an einer Tauschbörse am 28.01.2007 zwischen 20:42 und 20:51 Uhr seitens der Klägerinnen vorgetragen und unter Beweis gestellt wurde. Der Bundesgerichtshof wird sich insoweit auch mit den technischen Möglichkeiten auseinandersetzen müssen, denn bei der vorgefundenen Dateianzahl von 1147 Dateien ergäbe sich bei einem durchschnittlichen vierhundertmaligem Zugriff auf jede Datei eine Gesamtzugriffzahl von 458.000 und damit bei DSL 1000 und einer Uploadzahl von 128 kbps eine Gesamtuploadzeit von 5,23 Jahren.

Eine Klärung wird auch die derzeit uneinheitlich beantwortete Frage nach der Wirksamkeit der im Jahr 2007 ausgesprochenen Abmahnung -und der damit verbundenen Frage nach der Ersatzfähigkeit der außergerichtlichen Abmahnkosten- erfahren. Es handelt sich vorliegend nämlich um eine der Abmahnungen aus dem Jahr 2007, in deren Rahmen die vier Klägerinnen lediglich pauschal behaupten, über den Anschluss der beklagten Eltern seien 1147 Musikdateien zum Herunterladen verfügbar gemacht worden. Eine konkrete Zuordnung der Rechteinhaberinnen zu einzelnen Musikdateien oder Vorlage einer Repertoireliste der einzelnen Rechteinhaberinnen unterblieb jedoch. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss v. 14.11.2011- I-20 W 132/11, Rn. 5 ff) hatte eine derartig formulierte Abmahnung als "völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung" bezeichnet, während das OLG Köln im Rahmen seines Berufungsurteils keinerlei Zweifel an der Wirksamkeit der Abmahnung hegte. In diesem Punkt wird der BGH hoffentlich Rechtsklarheit herstellen.

Darüber hinaus wird der Bundesgerichtshof die Abrechnungsmodalitäten der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen thematisieren müssen. Denn gerügt wurde auch, dass die Abmahnkosten außergerichtlich vom Ergebnis der Vergleichsverhandlungen mit dem Abgemahnten abhängig gemacht -die gesetzlichen Gebühren folglich unterschritten- werden, im Rahmen des Klageverfahrens jedoch Abmahnkosten auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eingeklagt werden.

Interessant dürften insoweit auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofes zu dem von der Vorinstanz gebilligten Gegenstandswert von € 200.000,00 (€ 50.000,00 pro Klägerin) sein.

"Unseres Wissens nach ist es das erste Mal, dass sich der BGH zu diesen Rechtsfragen äußert", erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke, der die abgemahnten Tauschbörsennutzer in diesem Verfahren vertritt. "Wir glauben, dass das ausstehende Urteil des Bundesgerichthofes zur Rechtssicherheit in Filesharing-Prozessen, insbesondere zur Klärung der Anforderungen an Aufsichtspflichten sowie an die grundsätzliche Beweislage in Filesharing-Prozessen beitragen wird. Schwierigkeiten bereiten insoweit nämlich die von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk unterschiedlichen Rechtsauffassungen. Es kann nicht sein, dass ein Abgemahnter im Gerichtsbezirk Köln auf Zahlung von über € 5.000,00 verurteilt wird, während das OLG Düsseldorf die wortgleiche Abmahnung für unwirksam hält."

Mit Spannung wird daher die mündliche Verhandlung am 15.11.2012, 12 Uhr, vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstraße 45 a, Saal H 123, erwartet.