Fotorecht - Das Recht am eigenen Bild

Fotorecht - Das Recht am eigenen Bild
22.08.2012613 Mal gelesen
Bei nahezu jedem Zusammentreffen von Menschen werden heute Fotos gemacht. Oftmals werden diese Bilder dann zeitnah im Internet, vornehmlich auf sozialen Netzwerken oder Homepages veröffentlicht. Die wenigsten Fotografen fragen die Fotografierten im Vorfeld..

Fotorecht - Das Recht am eigenen Bild

Bei  nahezu jedem Zusammentreffen von Menschen werden heute Fotos gemacht. Oftmals werden diese Bilder dann zeitnah im Internet, vornehmlich auf sozialen Netzwerken oder Homepages veröffentlicht. Die wenigsten Fotografen fragen die Fotografierten im Vorfeld, ob sie damit einverstanden sind, bevor sie die Bilder hochladen. Die Verwendung von Bildern anderer Personen ohne dessen Einwilligung ist jedoch rechtlich oftmals fraglich.

Das Persönlichkeitsrecht ist im Grundgesetzt  geschützt. Demnach hat ein jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt. Neben einer Reihe anderer Rechte umfasst es auch das Recht am eigenen Bild, wonach jeder selbst entscheiden kann, ob und unter welchen Bedingungen jemand anderes Abbildungen der eigenen Person verbreiten oder veröffentlichen darf.

Doch natürlich kann der Abgelichtete nicht in allen Fällen darüber befinden, was mit seinem Bild geschieht. Das Recht am eigenen Bild endet dort, wo Grundrechte anderer zumindest den gleichen Stellenwert einnehmen. Oftmals stehen Rechte Anderer in Form der Pressefreiheit wie zum Beispiel bei Fotos von öffentlichen Veranstaltungen oder auch die Kunstfreiheit wie bei Weiterverarbeitung des Bildes dem Recht am eigenen Bild entgegen.

Es ist also stets eine Abwägung erforderlich. Dabei kommt es auch entscheidend darauf an, wer und wie bzw. wo fotografiert.

Die Einholung der Einwilligung ist jedoch in einigen Fällen nach dem Kunsturhebergesetz nicht nötig, wie zum Beispiel beim Ablichten von Personen der Zeitgeschichte oder wenn der Abgelichtete nicht zielgerichtet fotografiert wurde,  sondern ein "Beiwerk" im Bild darstellt. Weitere Ausnahmen, von dem Grundsatz der Einwilligung sind in § 23 Absatz 1 KunstUrhG normiert.

Festzuhalten ist, dass Fotografieren fürs Fotoalbum Hobbyfotografe grundsätzlich gestattet ist. Ein gezieltes Fotografieren von anderen Personen kann allerdings dann eine Unterlassungs-, Löschungsverpflichtung und einen Schadenersatzanspruch zur Folge haben, wenn der Abgelichtete mit der Verwendung nicht einverstanden ist und eine Ausnahme gem. § 23 Abs. 1 KunstUrhG nicht greift. Somit kann auch dem Hobbyfotografen eine Veröffentlichung eines Schnappschusses unter Umständen teuer zu stehen kommen.

Im Zweifel sollte man sicher daher stets vor der Veröffentlichung oder Verbreitung vergewissern, dass keine Rechte Dritter verletzt sein könnten. Ist man selbst der ungewollt Abgelichtet, sollte man sich anwaltlich beraten lassen, wie man den optimalen Schutz und eventuell Schadenersatz erwirken kann.

Sollten Sie Ihre Rechte durch eine unbefugte Veröffentlichung Ihrer Fotos verletzt sehen, so nehmen Sie Kontakt mit uns auf. In einem ersten Gespräch können wir klären, welches Vorgehen in Ihrer Angelegenheit zielführend ist.

Kontakt:

Rechtsanwältin

Katharina Scharfenberg

Hohenzollerndamm 196
                   10717 Berlin

Tel: 030/206 269-22

Fax 030/ 206 269-23

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