OLG Brandenburg: AGB-Kontrolle von Vertragsstrafe Klausel

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18.07.2012299 Mal gelesen
Ist die handschriftliche Änderung einer Klausel über die Höhe der Vertragsstrafe noch als allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen? Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Brandenburg.

Ein Bauherr verwendete als Auftraggeber in zwei VOB/B- Bauverträgen mit einem Bauunternehmen über die Sanierung eines Mehrfamilienhauses eine schriftlich abgefasste Klausel über die Höhe einer Vertragsstrafe. Sie sah unter anderem vor, dass das Bauunternehmen für jeden Werktag der verspäteten Fertigstellung eine Vertragsstrafe in Höhe von höchstens 10% der Nettoabrechungssumme verlangen darf. Vor Abschluss des Vertrages strich der Bauherr diese gedruckte Klausel durch und fügte sie erneut handschriftlich ein. Dabei verwendete er den Zusatz "zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart".

 

Im Folgenden machte das Handwerksunternehmen einen Anspruch auf Zahlung des Restlohns geltend. Demgegenüber berief sich der Bauherr darauf, dass die Firma gerügte Mängel trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht beseitigt habe. Aufgrund dessen forderte er seinerseits für die verzögerte Fertigstellung die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt über 10.000 € für 144 Tage Verzug.

 

Das Oberlandesgericht Brandenburg gab der Klage des Bauunternehmens mit Urteil vom 04.07.2012 (Az. 13 U 63/08) größtenteils statt. In diesem Zusammenhang entschieden die Richter, dass dem Bauherrn keine Vertragsstrafe zusteht.

 

Dies ergibt sich daraus, dass es sich hier trotz der handschriftlichen Angabe um eine allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handelt, die der strengen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegt. Dieser Schutz darf nicht einfach durch eine handschriftliche Korrektur umgangen werden. Denn hierdurch handelt es sich um keine Vereinbarung, der individuell ausgehandelt worden ist.

 

Die Klausel über die Höhe der Vertragsstrafe ist als AGB unwirksam, weil das Bauunternehmen hierdurch im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt wird. Nach Ansicht der Richter ist in einem Bauvertrag höchstens eine Vertragsstrafe von 5% der Auftragssumme für den Auftragnehmer als angemessen anzusehen.

 

Aufgrund dieser Entscheidung sollten auch andere Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen wie Onlineshop-Betreiber oder andere Händler nicht versuchen, durch handschriftliche Korrekturen die AGB-Kontrolle zu umgehen.