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Bauherr

Normen

§ 53 MBO

BaustellV

§ 15 EStDV

Baden-Württemberg: § 42 LBO BW
Bayern: § 56 BayBO
Berlin: § 54 BauO Bln
Brandenburg: § 47 BbgBO
Bremen: § 55 BremLBO
Hamburg: § 54 HBauO
Hessen: § 56 HBO,HE
Mecklenburg-Vorpommern: § 55 LBauO M-V
Niedersachsen: § 52 NBauO
Nordrhein-Westfalen: § 53 BauO NRW 2018
Rheinland-Pfalz: § 55 LBauO,RP
Saarland: § 53 LBO,SL
Sachsen: § 53 SächsBO
Sachsen-Anhalt: § 52 BauO LSA
Schleswig-Holstein: § 61 LBO,SH
Thüringen: § 55 ThürBO

Information

1 Allgemein

Bauherr ist, wer auf seine Verantwortung eine bauliche Anlage oder eine andere Anlage oder Einrichtung vorbereitet oder ausführt bzw. vorbereiten oder ausführen lässt, wobei der Bauherr sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person (des privaten bzw. öffentlichen) Rechts sein kann.

Hinweis:

Zur geschlechterneutralen Bezeichnung wird nunmehr vielfach die Bezeichnung "Bauherrschaft" verwendet, so z.B. in der neuen hessischen Bauordnung, § 56 HBO,HE.

Der Bauherr hat das Recht, alle am Bau Beteiligten auszuwählen. Das reicht vom Architekten über die Ingenieure bis hin zu den Bauarbeitern und Handwerkern. Schließlich darf er bestimmen, wie das Projekt errichtet werden soll. Falls er über entsprechende Kenntnisse verfügt, kann der Bauherr auch selbst Hand anlegen (Ausführungsrecht).

Dem stehen eine Reihe von Pflichten gegenüber. Dazu gehört die Abnahme des fertig gestellten Projekts ebenso wie die Vergütung der am Bau beteiligten Unternehmen, Handwerker und Dienstleister. Außerdem ist der Bauherr bereits mit dem Kauf des Grundstücks verpflichtet, zur Verkehrssicherheit seines Grund und Bodens beizutragen. Erst recht gilt dies für die Bauphase.

2 Baurecht

Die bauordnungsrechtlichen Pflichten des Bauherrn sind in den Landesbauordnungen geregelt. Allgemein beinhalten sie im Wesentlichen die Pflicht zur Benennung bestimmter Beteiligter an dem Bauvorhaben, z.B. eines Bauleiters oder ggf. eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators - sofern diese Funktionen nicht durch den Bauherrn selbst ausgeführt werden - sowie die Pflichten zur Einreichung der erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise.

3 Verkehrssicherungspflichten

Die Baudurchführung ist die Eröffnung einer Gefahrenquelle. Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass durch diese Gefahrenquelle keine Schäden entstehen können.

Grundsätzlich kann der Bauherr seine Verkehrssicherungspflicht auf den von ihm ausgewählten sorgfältig arbeitenden Unternehmer bzw. Bauleiter übertragen.

Der Eigentümer wird schadensersatzpflichtig, wenn auf seinem Grundstück beziehungsweise auf seiner Baustelle Personen zu Schaden kommen. Dazu gehören zwar nicht die Mitarbeiter der beauftragten Bauunternehmen, wohl aber etwa spielende Kinder, Passanten, Mietinteressenten sowie alle Freunde und Bekannte, die am Bau aushelfen, ohne diese Arbeit gewerbsmäßig zu betreiben.

Hinweise:

Der Bauherr braucht nicht Eigentümer des Baugrundstückes sein, denn die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Allerdings kann die Bauaufsichtsbehörde in diesem Fall bei Vorlage des Bauantrags einen Berechtigungsnachweis verlangen.

Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehördeunverzüglich anzuzeigen (§ 53 Abs. 1 MBO). Die bauordnungsrechtliche Verantwortlichkeit wird durch diese Mitteilung nicht berührt.

Zur Verkehrssicherungspflicht gegenüber unbefugt auf dem Grundstück spielenden Kindern siehe den Beitrag "Grundstück".

4 Versicherungsschutz

Der Bauherr kann sich durch den Abschluss verschiedener Versicherungen vor den möglicherweise während des Bauvorhabens eintretenden Schäden schützen, so u.a. durch folgende Versicherungen:

  • Haftpflicht für den Haus- und Grundbesitz: Erfasst werden von dem Grundstück ausgehende Gefahren.

  • Bauherren-Haftpflicht: Erfasst werden die von dem Bauvorhaben / Bauarbeiten ausgehenden Gefahren.

  • Bauleistungsversicherung: Erfasst werden alle Beschädigungen und Zerstörungen an Bauleistungen und Baumaterialien während der Bauzeit.

  • Feuer-Rohbau-Versicherung.

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