OLG Köln: Berücksichtigung von Gratiszugabe beim Grundpreis

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03.07.2012315 Mal gelesen
Darf oder muss sogar ein Händler bei der Angabe des Grundpreises Gratiszugaben berücksichtigen? Das Oberlandesgericht Köln hat dies in einer aktuellen Entscheidung bejaht und eine Irreführung des Verbrauchers verneint.

Vorliegend verkaufte eine Lebensmittel-Kette ein Erfrischungsgetränk in 12 mal 1 Liter Flaschen. In der Werbung wurde darauf hingewiesen, dass Kunden beim Kauf eines Kastens zusätzlich 2 Flaschen gratis erhalten. Ferner stand dort angegeben, dass der Preis für einen Liter 0,57 Euro beträgt. Diese Angabe bezog sich nicht nur auf die bezahlten, sondern auch auf die beiden kostenlosen Flaschen.

 

Gegen diese Werbung wendete sich eine Verbraucherzentrale und verklagte die Lebensmittel-Kette auf Unterlassung. Nach Ansicht der Verbraucherschützer wird hierdurch gegen die § 2 PAngV verstoßen und der Verbraucher in die Irre geführt.

 

Das Landgericht Köln sah dies ebenso und verurteilte die Lebensmittel-Kette mit Urteil vom 20.07.2011 (Az. 84 O 91/11) auf Unterlassung. Doch diese legte gegen das Urteil Berufung ein.

 

Das Oberlandesgericht Köln wies daraufhin die Klage der Verbraucherschützer mit Urteil vom 29.06.2012 (Az. 6 U 174/11) ab. Nach Ansicht der Richter wird hierdurch weder gegen die Preisangabenverordnung verstoßen, noch der Verbraucher nach § 3 UWG in die Irre geführt. Dem Verbraucher werde gerade durch die Einbeziehung der beiden Gratis-Flaschen in den Grundpreis ein guter Preisvergleich ermöglichst. Denn dieser beziehe auch diese in seinen Preisvergleich mit ein.

 

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln ist noch nicht rechtskräftig. Die Richter haben die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil diese Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt worden ist. Von daher bleibt abzuwarten, wie der BGH in letzter Instanz entscheidet. Vermutlich wird die klagende Verbraucherzentrale von diesem Rechtsmittel Gebrauch machen.

 

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