Vorliegend stellte ein e-Bay-Nutzer unter seinem eBay Mitgliedsnamen ein Motorrad der Marke Harley Davidson zum Verkauf ein. Nach dem Inhalt des Angebotes soll es sich dabei um eine in Eigenleistung erstellte Sonderausfertigung von hoher Qualität handeln. Bereits die verwendeten Bauteile haben angeblich einen Sachwert von über 40.000 Euro. Einige Zeit später endete die Internetaktion mit dem Zuschlag auf ein Gebot in Höhe von 34.000 Euro. Das Gebot war unter Verwendung des e-Bay- Kontos eines anderen Nutzers abgegeben worden. Dieser erklärte auf Nachfrage des Verkäufers, dass er das Angebot nicht abgegeben habe. Es müsse von einem bestimmten anderen Nutzer "gehackt" worden sein. Der eBay-Verkäufer beharrte auf Erfüllung. Nach Ablauf der Frist trat er vom Verkauf zurück. Er fordert Schadensersatz in Höhe des in der Internetauktion vereinbarten Kaufpreises abzüglich des durch den Verkauf tatsächlich erzielten Erlöses in Höhe von 20.000 Euro.
Gegen die Abweisung der Klage durch das Landgericht legte der eBay-Verkäufer Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Bremen erließ daraufhin am 21.06.2012 einen Hinweisbeschluss (Az. 3 U 1/12). In diesem wies es darauf hin, dass das Gericht die Zurückweisung der Berufung beabsichtigt. Nach Auffassung der Richter sind keine hinreichenden Erfolgsaussichten ersichtlich, weil der eBay-Verkäufer die Abgabe des Höchstgebotes durch den beklagten Nutzer nicht nachgewiesen hat.
Dem eBay-Verkäufer kommt hier keine Beweiserleichterung im Weg des sogenannten Anscheinsbeweises zugute. Denn ein Missbrauch eines eBay-Accounts durch einen fremden Nutzer kann auch bei Verwendung eines Passwortes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Hierfür reicht nach Ansicht des Gerichtes der geltende Sicherheitsstandard im Internet nicht aus.
Eine Haftung des Nutzers im Wege der Anscheinsvollmacht scheitert daran, dass der Inhaber eines eBay-Accounts einen Missbrauch durch einen Dritten gewöhnlich nicht erkennen kann. Eine Duldungsvollmacht kommt hier ebenfalls nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte für die stillschweigende Duldung eines Missbrauches durch einen Dritten sprechen.
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