Tagebuchauszüge von Klausjürgen Wussow bei bild.de – Dürfen Tagebücher veröffentlicht werden?

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18.06.2012385 Mal gelesen
Die Bild berichtet heute in einem Artikel über Tagebuchauszüge des verstorbenen Schauspielers Klausjürgen Wussow. Der Verfasser nimmt den Beitrag zum Anlass grundsätzlich den rechtlichen Schutz von Tagebüchern darzustellen.

Es kann generell sehr klar gesagt werden: persönliche Tagebücher unterliegen im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrecht einem verfassungsrechtlich sehr hohen Schutz. Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung des jeweiligen Autors ist in kaum einer Konstellation als rechtlich zulässig zu werten.

Tagebücher oder Einträge in Tagebüchern in denen der Autor sich mit sich selbst, seinen Gefühlen und Gedanken auseinander setzt und quasi ein Selbstgespräch in Schriftform führt, können der Intimssphäre eines jeden Menschen zugeordnet werden. Die Intimssphäre eines Menschen gehört zur verfassungsrechtlich geschützten Menschenwürde aus Art. 1 GG (i.V.m. Art 2 I GG) und darf unter keinen Umständen verletzt werden. Selbst Tagebuchaufzeichnung eines Mörders dürfen nicht ohne weiteres in Strafverfahren verwendet werden. Vgl.: BVerfG 80, 367 - Tagebuch

In dem Beitrag der Bildzeitung werden nach Darstellung der Autoren auszugsweise Tagebuchaufzeichnung des verstorbenen Schauspielers veröffentlicht in denen sich Herr Wussow augenscheinlich mit seiner beginnenden Krankheit und Liebeskummer auseinandersetzt, also nach Auffassung des Autors, die Kriterien erfüllt, die eine Zuordnung zur Intimssphäre ermöglichen. Eine Veröffentlichung in einem Pressemedium ist m.E. ohne Einwilligung unter keinen Umständen zulässig. Auch kein - noch so hohes; hier allerdings nicht erkennbares - Informationsinteresse der Öffentlichkeit kann einen Eingriff in die Intimssphäre rechtfertigen.

Selbstverständlich geht der Verfasser davon aus, dass der Bildzeitung eine entsprechende Einwilligung vorliegt. Übrigens ändert auch der Umstand, dass Herr Wussow verstorben ist, derzeit hieran nichts. Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass das Persönlichkeitsrecht 10 Jahre postmortal weiter besteht.

Zusammenfassend kann daher gesagt werden: Tagebuchaufzeichnung, die ein "schriftliches Selbstgespräch" und nicht nur einen "Terminkalendar" etc. darstellen unterliegen einem sehr hohen Schutz. Eingriffe durch z.B. Veröffentlichung, Weitergabe oder auch nur Vorlesen sind ohne Einwilligung unzulässig. Dieser Schutz kann zivilrechtlich in mehrerer Hinsicht geltend gemacht werden. In Betracht kommen Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche und Geldentschädigungsansprüche, die gegen den Verletzer geltend gemacht werden können.

Die Kanzlei Gravel Herrmann Sari - Rae in Bürogemeinschaft ist u.a. auf das Persönlichkeitsrecht spezialisiert und berät bundesweit Mandaten bei Rechtsverletzung durch z.B. Internetbeiträge, Presseberichte oder Fernsehbeiträge.