Belästigende Werbung- wenn Marktforschung zu Werbezwecken missbraucht wird.

Internet, IT und Telekommunikation
11.05.2012495 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Köln entschied in seinem Urteil vom 30. März. 2012 (Az. 6 U 191/11) dass eine telefonische Nachfrage zur Kundenzufriedenheit durch ein Marktforschungsinstitut nicht nur unter den Begriff der „belästigenden Werbung“ fällt, sondern auch wettbewerbswidrig ist, sofern das Unternehmen nicht vor Veröffentlichung der Kundenzufriedenheit eine Freigabe durch den Kunden einholt.

Sachverhalt:

                  

Der Halter eines Fahrzeuges ließ seinen Firmenwagen infolge eines Steinschlags von dem beklagten KFZ-Unternehmen instandsetzen. Für spätere Rückfragen hinterlegte er seine Handynummer.

Jedoch wurde der Halter des Wagens nach erfolgter Reparatur im Auftrag des beklagten Unternehmens von einem Marktforschungsinstitut angerufen und zu seiner Kundenzufriedenheit befragt.

Daraufhin legte der Halter des Fahrzeugs Beschwerde bei der Wettbewerbszentrale ein, die das beklagte Unternehmen abmahnte.

Schon in erster Instanz gewann die Wettbewerbszentrale vor dem Landesgericht Köln (LG).

Im Berufungsprozess schloss sich das OLG Köln der Entscheidung des LG Köln an und bestätigte diese in seinem getroffenen Urteil vom 30. März. 2012.

  

Entscheidung:

 

Entgegen der Annahme des beklagten Unternehmens sah das OLG Köln in der Nachfrage zur Kundenzufrieden keinen reinen Forschungszweck.

Nach Auffassung des Gerichts dienen derartige Anrufe vor allem der Absatzförderung. Die Unternehmen erhalten unter dem Deckmantel der Marktforschung verschiedenste Informationen, die die Möglichkeit eröffnen, etwaige Schwächen in der bisherigen Vertragsabwicklung zu erkennen und abzustellen und so Serviceleistungen gegenüber ihren Kunden zu verbessern und auf diese Weise ihre Absatzchancen zu erhöhen.

 

Folglich ist die Hinterlegung der Handynummer für etwaige Rückfragen daher nicht als Einwilligung für spätere Kundenbefragungen zu verstehen. Dabei sei es auch vollkommen unerheblich, ob es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher oder einen Gewerbetreibenden handelt.

   

Fazit:

 

Marktforschung und Meinungsumfragen werden auch weiterhin wichtige Bestandteile sein, um die Kundenzufriedenheit oder aber auch den Bekanntheitsgrad von Produkten und Marken ermitteln zu können.

Wird Werbung jedoch unter dem Deckmantel von Marktforschung betrieben, so handelt das Unternehmen entgegen der Annahme des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)

Oftmals ist es so, dass auch als Zufriedenheitsumfrage deklarierte Umfragen in der Regel Werbezwecken dienen. Insofern ist es auch für diese Art der Befragung notwendig eine vorherige Zustimmung des Verbrauchers einzuholen.

 

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