Im Rahmen des vorangegangenen Eintragungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) begehrte die Anmelderin, die Witwe des am 10. November 2009 verstorbenen Fußballtorwarts Robert Enke, die Eintragung des Namens ihres verstorbenen Mannes als Wortmarke "Robert Enke" u.a. für bespielte Ton-, Bild- und Datenträger aller Art sowie Druckereierzeugnisse. Die zuständige Markenabteilung des DPMA hatte die Markenanmeldung als nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen. Es fehle an einem Hinweis auf die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen, die sich mit dem bekannten Namensgeber befassen könnten.
Mit Beschluss vom 27 März 2012 wies das BPatG auf entsprechende Beschwerde der Anmelderin die Entscheidung des DPMA, der Wortmarke "Robert Enke" wegen mangelnder Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die Eintragungsfähigkeit als Marke zu versagen, zurück.
Das BPatG hat entschieden, dass die Namen von Menschen schon von ihrer Zweckbestimmung her unterscheidungskräftig seien. Die Bezeichnung "Robert Enke" könne allenfalls als Inhaltsangabe von Büchern und anderen Medien sowie informativen Veranstaltungen beschreibend sein. Jedoch müsse auch für diese Waren und Dienstleistungen Markenschutz möglich sein. Letztlich könne beinahe jedes aussagekräftige Wort den Inhalt einer publizistischen Darstellung beschreiben. Der Name allein sei jedoch noch keine Inhaltsangabe.
Ferner sei es für die Eintragung als Marke unerheblich, ob beim Verbraucher der Eindruck entstehen könnte, dass der Namensträger bzw. sein Rechtsnachfolger mit dem Anbieter oder mit den Waren und Dienstleistungen in Beziehung stehe. Ob dies tatsächlich der Fall sei und ob die Benutzung einer Marke am Markt erlaubt sei, sei im Löschungsverfahren oder nach Wettbewerbsrecht zu prüfen.
Zudem könne die Anmeldung von Namen - unabhängig vom Recht der Ehefrau am Namen ihres verstorbenen Ehemannes - generell keinen Missbrauch im Sinne des Markengesetzes darstellen, da der Schutz gegen die Verletzung postmortaler Persönlichkeitsrechte im Markeneintragungsverfahren nicht geprüft werde. Im Übrigen könne das Andenken an den Fußballspieler weder durch das angemeldete Zeichen noch durch die mit dem Namen "Robert Enke" im Zusammenhang stehenden Waren und Dienstleistungen beeinträchtigt werden.
Hintergrund
Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen als Marke geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Danach sind Personennamen bei entsprechender Unterscheidungskraft grundsätzlich eintragungsfähig. Nach der Rechtsprechung gilt dies zudem für die Namen berühmter und bekannter Personen. Im Rahmen der Anmeldung muss insoweit auch kein Nachweis bezüglich einer Berechtigung am Namen erbracht werden.
Vielmehr prüft das DPMA innerhalb des die Markeneintragung betreffenden Verfahrens das Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse im Sinne des § 8 MarkenG, die ihren Grund bereits in der einzutragenden Marke selbst, nicht in der Beziehung zu Rechten Dritter (relative Schutzhindernisse), haben. Ist die Marke danach von der Eintragung ausgeschlossen, so wird die Anmeldung nach § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Eine Eintragung der jeweiligen Bezeichnung in das Markenregister ist insbesondere dann nicht möglich, wenn der Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt. Marken müssen also in der Lage sein, die von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleitungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Daran fehlt es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere, wenn die Bezeichnung für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich beschreibend ist. Dieses Eintragungshindernis sah das BPatG richtigerweise in dem hier in Rede stehenden Fall nicht als gegeben an, sondern bejahte vielmehr die Eintragungsfähigkeit als Marke.
Quelle: BPatG, Beschl. v. 27.03.2012, Az. 27 W(pat) 83/11, Pressemitteilung des BPatG v. 25.04.2012