Eintragung von Namen als Wortmarke möglich?

Internet, IT und Telekommunikation
02.05.2012326 Mal gelesen
Robert Enke, deutscher Fußballtorwart, war am 10 November 2009 gestorben. Die Witwe hatte den Namen ihres Mannes als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet (Urteil vom BPatG München v. 27.03.2012 – Az.: 27 W (pat) 83/11).

Allerdings wurde dort die Anmeldung der Wortmarke "Robert Enke" als nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen, weil die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (u. a. bespielte Ton-, Bild- und Datenträger aller Art; Druckereierzeugnisse) sich thematisch mit dem verstorbenen Fußballtorwart befassen könnten. Robert Enke sei als Person der Zeitgeschichte einem breiten - auch nicht fußballinteressierten - Publikum bekannt. Im Ergebnis fehle es daher für die Eintragung als Marke deshalb am - für das Publikum erkennbaren - Hinweis auf die Herkunft der Waren. 

 

Daraufhin hatte Frau Enke erfolgreich Beschwerde eingelegt. Der Personenname "Robert Enke" sei folglich als Marke unterscheidungskräftig und damit eintragungsfähig.

 

Nach dem Markengesetz ist die Eintragung von Personennamen grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch für Namen berühmter und bekannter Personen. Voraussetzung dafür ist, dass der Personenname unterscheidungskräftig ist und damit geeignet ist - bezüglich der Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet ist - auf einen bestimmten Hersteller oder Anbieter hinzuweisen. Der Anmelder muss bei der Markenanmeldung keine Berechtigung am Namen nachweisen. Dies spielt nämlich erstmal keine Rolle.

 

Das Bundespatentgericht hatte in seiner Begründung ausgeführt, dass die Namen von Menschen schon von ihrer Zweckbestimmung her unterscheidungskräftig sein können.

 

Des Weiteren, so das Gericht:

 

"Beschreibend könne "Robert Enke" allenfalls als Inhaltsangabe von Büchern und anderen Medien sowie informativen Veranstaltungen sein. Markenschutz müsse jedoch auch für diese vorgenannten Waren und Dienstleistungen möglich sein. Schließlich könne nahezu jedes aussagekräftige Wort den Inhalt einer publizistischen Darstellung beschreiben. Allein der Name sei jedoch noch keine Inhaltsangabe. "

 

Es sei unerheblich - für die Eintragung einer Marke - ob beim Verbraucher der Eindruck entstehen könnte, dass der Namensträger bzw. sein Rechtsnachfolger mit dem Anbieter oder mit den Waren und Dienstleistungen in Beziehung stehe. Sollte dies unklar sein oder ob die Benutzung der Marke am Markt erlaubt sei, kann dies auch im Löschungsverfahren oder nach Wettbewerbsrecht geprüft werden. 

 

"Unabhängig vom Recht der Ehefrau am Namen des verstorbenen Ehemannes könne die Anmeldung von Namen generell kein Missbrauch im Sinne des Markengesetzes sein. Der Schutz gegen die Verletzung postmortaler Persönlichkeitsrechte als "private Rechte" werde im Markeneintragungsverfahren nicht geprüft. Auch diese Bedenken bestünden jedoch bei der vorliegenden Anmeldung nicht. Der Name "Robert Enke" werde weder in dem angemeldeten Zeichen in einen Kontext gestellt noch mit Waren und Dienstleistungen in Verbindung gebracht, die das Andenken an diesen beeinträchtigen könnten.


Mehr Informationen finden Sie auch auf unseren Seiten:

www.abmahnhelfer.de

www.wvr-law.de