Untersagung des Weiterverkaufs von Download-Hörbüchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist wirksam, OLG Stuttgart

Internet, IT und Telekommunikation
28.04.2012295 Mal gelesen
Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Weiterverkauf von Download-Hörbüchern untersagte, als wirksam beurteilt worden.

In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgarts vom 3.11.2011, 2 U 49/11, war der Klägerein gemäß § 4 UKlaG gelisteter Verband. Die Beklagte, ein Telemediendienstunternehme, stellte im Internet die Möglichkeit zur Verfügung, dort abgebildete Produkte entgeltlich herunterzuladen und sich so online eine Kopie der jeweiligen Hörbuchdatei durch Speicherung auf dem eigenen Computer zu erstellen.

Diesen Online-Dienst stellte die Beklagten über einen Link unter Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen es u.a. hieß: "Der Käufer der im Portal . angebotenen Hörbücher und sonstigen Mediendateien erwirbt lediglich ein Nutzungsrecht, kein Eigentum. Der Weiterverkauf ist untersagt."

Die Klägerin verlangte Unterlassung, die Klausel würde gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen.

Das OLG Stuttgart hielt die Klausel allerdings für wirksam. Die Klausel enthalte dem Kunden weder das vor, was er nach dem objektiven Gehalt des Rechtsgeschäftes an Rechtsmacht beanspruchen könne, noch das, was nach den konkreten Umständen des Geschäfts als Leistungsprogramm erwartbar wäre.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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