OLG München: Keine „Doppelte“ 40-Euro-Klausel in Widerrufsbelehrung

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20.04.2012313 Mal gelesen
Das OLG München hat mit Beschluss vom 7.2.2012 (Az.: 29 W 212/12) entschieden, dass als vertragliche Vereinbarung zur Tragung der Kosten der Rücksendungskosten durch den Verbraucher im Sinne des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB eine in den AGB enthaltene Widerrufsbelehrung genügt.

Andere Oberlandesgerichte verlangten bisher hingegen vor der Widerrufsbelehrung eine weitere 40-Euro-Klausel in den AGB.

Ausgangslage beim Widerrufsrecht

Nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB dürfen, wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, also bei Fernabsatzverträgen, dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

Bisherige Entscheidungen: "Doppelte" 40-Euro-Klausel nötig

In der Vergangenheit entschieden die Oberlandesgerichte Stuttgart (Urteil vom 10.12.2009 - 2 U 51/09, MMR 2010, 284), Hamburg (Beschluss vom 17. 02. 2010, Az. 5 W 10/10), Hamm (Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 180/09; Urteil vom 15.4.2010, Az. 4 U 207/09) und Koblenz (Beschluss vom 08.03.2010, Az. 9 U 1283/09), dass in der Widerrufsbelehrung aufgrund ihres einseitigen Charakters keine vertragliche Vereinbarung zu sehen sei. Der Verbraucher erwarte kein Vertragsangebot zu seinem Nachteil inmitten der Belehrung und Aufklärung über die gesetzlichen Rechte und Folgen. Zudem sei die Klausel potentiell irreführend und überraschend im Sinne des § 305 c BGB, indem der Eindruck entstehen könne, dass die Kostentragungspflicht des Verbrauchers gerade nicht vertraglich vereinbart, sondern gesetzliche Folge des Widerrufs sei. In der Folge werde sie bereits nicht Vertragsbestandteil. Jedenfalls sei die Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Vielmehr forderten die genannten Obergerichte vor der Belehrung über die 40-Euro-Klausel eine entsprechende Vereinbarung in einer gesonderten Klausel.

Jetzige Entscheidung: 40-Euro-Klausel in Widerrufsbelehrung ausreichend

Mit seiner jetzigen Entscheidung vom 7.2.2012 (Az.: 29 W 212/12) bestätigte das OLG München  eine Entscheidung des LG München (Beschluss vom 12.01.2012, Az. 33 O 33/12), in der dieses eine einfache 40-Euro-Klausel für ausreichend erachtete. Der Verwender mache durch die Einbeziehung der Widerrufsbelehrung in die AGB hinreichend deutlich, dass der in dieser Belehrung enthaltene Inhalt Vertragsbestandteil werden solle. Aufgrund der Einbeziehung handele es sich auch nicht nur um eine einseitige Erklärung. Dies sei dem Verbraucher ohne weiteres klar, da ihm bekannt sei, dass in AGB nicht nur Rechte genannt, sondern auch die Ausübung bestehender Rechte konkretisiert würden. Dem stünde auch die Überschrift "Widerrufsbelehrung" nicht entgegen, da auch die Belehrung über Rechte naturgemäß Einschränkungen bezüglich der konkreten Ausübung etwaiger Rechte enthalte.

Fazit

Im Hinblick auf die bisherige gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur "doppelten" 40-Euro-Klausel und die Gewährleistung eines umfassenden Verbraucherschutzes durch entsprechend verbraucherfreundliche Auslegung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen ist die Entscheidung des OLG München mit Vorsicht zu genießen. Bis zu einer entsprechenden Entscheidung des BGH, die zu einer einheitlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die sich regelmäßig daran orientieren, führen dürfte, sollten Online-Händler daher in ihren AGB neben der 40-Euro-Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine gesonderte Klausel zur Vereinbarung der Kostentragungspflicht nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB vorhalten.