Werbung per E-Mail: Was ist erlaubt?

Internet, IT und Telekommunikation
06.01.2012454 Mal gelesen
Werbung ist im Geschäftsverkehr unerlässlich. Ohne sie kommt man nicht aus, um potenzielle Kunden anzusprechen. Allerdings ist Werbung nicht in jeder Form zulässig.

§ 6 des neuen Telemediengesetzes hat hinsichtlich der besonderen Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation weitergehende Regelungen für den Versand von E-Mails aufgenommen. Der Gesetzgeber fordert für eine kommerzielle Kommunikation per elektronischer Post, dass in der Kopf- oder Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden darf. Der Gesetzgeber definiert dann auch, was ein Verschleiern oder Verheimlichen ist. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. 

Ausdrücklich verweist der Gesetzgeber in den Regelungen des Telemediengesetzes darauf, dass die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unberührt bleiben (§ 3 Abs. 3 TMG). Wird gegen die oben beschriebene Forderung, elektronische Post entsprechend zu kennzeichnen, verstoßen, so kann gem. § 16 TMG ein Bußgeld verhängt werden. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu € 50.000,00 geahndet werden kann. 

Allerdings ist für die Durchsetzung des Ordnungsgeldes die jeweils örtliche Verwaltung zuständig. Hier ist zu befürchten, dass sich diese Regelung als Papiertiger herausstellt, da die entsprechenden Ämter weder über die notwendige Qualifikation noch über die besondere Ausstattung verfügen, gegen Spam-Mails vorzugehen.