Schutz der Privatsphäre / Persönlichkeitsrecht im Web 2.0

Internet, IT und Telekommunikation
07.12.2011429 Mal gelesen
Das Web 2.0 eröffnet neben unzähligen neuen Möglichkeiten der Nutzung auch Gefahrenquellen für das Persönlichkeitsrecht des Individuums, etwa durch Denunzierungen über soziale Netzwerke oder unberechtigte Nutzung persönlicher Daten und Bilder. Anhand von gerichtlichen Entscheidungen werden verschiedene Fallgestaltungen dargestellt. Datenschutzrechtliche Fragen, die gegebenenfalls bei einer rechtlichen Bewertung mit herangezogen werden müssten, bleiben aus Gründen der Übersichtlichkeit vorliegend unberücksichtigt.

Zweck des Persönlichkeitsrechtsschutzes ist es - wie das BVerfG entschieden hat (1 BvR 536/72) - dem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung zu gewähren, in dem er seine Individualität wahren und entwickeln kann. Geschützt wird insbesondere die Intim-, Privat- und Geheimsphäre, der Ehrenschutz, das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort, der Schutz vor Unterschiebung nicht getaner Äußerungen sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Bei Überwiegen des Persönlichkeitsrechts im Rahmen einer Abwägung mit den widerstreitenden Interessen des Anspruchsgegners liegt eine Rechtsverletzung vor.

Bei Vorliegen einer Verletzung können dem Betroffenen v.a. Gegendarstellungs-, Berichtigungs-, Unterlassungs-, Schadensersatz- sowie Geldentschädigungsansprüche zustehen.

Zu den wichtigsten zivilrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechten gehört das Recht am eigenen Bild. Dieses Recht ist in § 22 KUG geregelt. Danach dürfen Bildnisse - gleichfalls sog. Bewegtbilder - grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Nach § 22 S. 2 KUG gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür eine Entlohnung erhalten hat.

Ausnahmen hierzu enthalten die §§ 23, 24 KUG. § 23 KUG zählt dabei explizit vier Fallgruppen auf, in denen eine Einwilligung gerade nicht erforderlich ist. Nach § 24 KUG ist eine Einwilligung bspw. dann nicht erforderlich, sofern die Bildnisse im öffentlichen Interesse gefertigt wurden.

Das LG Hamburg (325 O 448/09) hat entschieden, dass die Personensuchmaschine "123people.de" frei im Internet zugängliche Bilder ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlichen darf, wenn die Abgebildete die Veröffentlichung ihres Fotos auf der Webseite eines Dritten zunächst durchgeführt hatte.

In ähnlicher Weise hatte bereits das OLG Köln (15 U 107/09) entschieden, wonach in dem Unterlegen eines Profils mit Foto auf einer Internetplattform durch einen User eine stillschweigende Einwilligung zu sehen sei, dass nicht nur diese Plattform, sondern auch andere Foren das Foto veröffentlichen dürfen.

Über die Vorschriften des § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 185 ff. StGB wird das Recht der persönlichen Ehre geschützt. 

Nach Ansicht des BGH (VI ZR 101/06) kann u.U. wegen eines ehrverletzenden Beitrages ein Unterlassungsanspruch auch gegen den Forumsbetreiber selbst bestehen, sogar wenn dem Verletzten die Identität des eigentlichen Autors bekannt ist, da der jeweilige Forumsbetreiber über den tatsächlichen Zugriff verfüge.

Weiterhin ist auch das Namensrecht zivilrechtlich geschützt. Das LG Köln (28 O 612/09) hat bezüglich der Online Veröffentlichung von Schuldnerdaten entschieden, dass auf einer Internet-Handelsplattform für Vollstreckungstitel titulierte Daten der dazugehörigen Schuldner veröffentlicht werden dürfen. Diesbezüglich sei allenfalls in die Sozialsphäre des Persönlichkeitsrechts des jeweiligen Kunden eingegriffen worden. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergebe, dass das öffentliche Interesse an einer Veröffentlichung, das Interesse des Gläubigers an der Realisierung der Forderung sowie das Interesse des Plattform-Betreibers gegenüber dem Persönlichkeitsrecht überwiege.

Im Rahmen dieses kurzen Beitrages konnte lediglich ein erster Überblick über die Gefahren, die das Web 2.0 im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht eröffnet, aufgezeigt werden.

Grundsätzlich sollte jeder Nutzer vorsichtig mit der Bekanntgabe und Verbreitung seiner Daten sein. Wie insbesondere die erwähnten Entscheidungen des OLG Köln sowie des LG Hamburg zeigen, kann der jeweilige Nutzer dadurch, dass er selbst zu freizügig einem nicht klar abgegrenztem Nutzerkreis Bilder zur Verfügung stellt, seine Dispositionsbefugnis bezüglich deren Nutzung verlieren, was eine unbegrenzte Verbreitung zur Folge haben könnte. Aufgrund der nahezu grenzenlosen Zugriffs- und Verbreitungsmöglichkeiten wiegen etwaige Diffamierungen der Persönlichkeit über social Networks wie Facebook oder Xing besonders schwer und machen schnelle Abwehrhandlungen zwingend erforderlich.

 

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