Hintergrund des Vorhabens war die Tatsache, dass der in einigen Ländern angemeldete Geschmacksmusterschutz im Jahr 2017 ausläuft. Der Markenschutz hingegen ist unbefristet bzw. kann jeweils verlängert werden.
Die Eintragung wurde vom HABM allerdings unter Berufung auf eine spezielle Vorschrift versagt:
Art. 7 Abs. 1 lit. e Ziff. iii der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV).
Danach ist eine Gemeinschaftsmarke dann nicht schutzfähig, wenn sie ausschließlich aus der Form besteht, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Gerade hierauf hatte sich aber sogar B & O berufen, da -was zutrifft- gerade bei diesem Hersteller neben der Technik insbesondere das Design kaufentscheidend ist und damit der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
Die Richter am europäischen Gericht erster Instanz (EuG) hielten die Vorschrift für anwendbar und bestätigten die Ansicht des HABM, so dass die Eintragung als Gemeinschaftsmarke aufgrund der Form in diesem Fall tatsächlich nicht möglich ist.
Fazit
Es ist wichtig, die eigenen Produkte mit den verfügbaren gewerblichen Schutzrechten auszustatten, um seine Marktposition zu sichern. Allerdings kann es unter Umständen vorteilhafter sein, die eigenen (an sich durchaus überzeugenden) Argumente nicht gänzlich oder zumindest verändert anzubringen. Ansonsten kann es schnell passieren, dass der "Schuss nach hinten losgeht". Eine qualifizierte Beratung durch Fachanwälte ist daher in jedem Fall empfehlenswert.
Lesen Sie auch einen vergleichbaren Fall aus dem deutschen Markenrecht
Weitere Informationen zum Markenrecht
Umfangreiche Urteilsdatenbank zum
- Markenrecht
- Geschmacksmusterrecht