Serie zu Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke (Teil 3) – Youtube

Internet, IT und Telekommunikation
10.09.2011565 Mal gelesen
Nur wenige Nutzer sozialer Netzwerke setzen sich mit den dort geltenden Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen auseinander. Deshalb haben wir einige AGB‘s der bekanntesten und beliebtesten Netzwerke genauer unter die Lupe genommen. In dieser Folge unserer Serie beschäftigen wir uns mit dem größten Videoportal des Internets: Youtube.

Die Nutzungsbedingungen
Das rechtliche Verhältnis zwischen Youtube und einem Nutzer bestimmt sich nach den Youtube-Nutzungsbedingungen (http://www.youtube.com/t/terms), der Datenschutzrichtlinie (http://www.youtube.com/t/privacy) und den Community-Richtlinien (http://www.youtube.com/t/community_guidelines).
Doch gelten diese Bestimmungen gegenüber jedem Besucher, der sich auf Youtube ein Video ansieht? Wichtig ist hierbei, dass die Youtube-Richtlinien vorformulierte Vertragsbedingungen darstellen, sodass das AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) Anwendung findet.

Damit eine AGB-Bestimmung wirksam in einen Vertrag einbezogen wird ist erforderlich, dass der Vertragspartner von ihr Kenntnis hat oder er zumindest die Möglichkeit hierzu hatte und mit der Geltung der Bestimmung einverstanden ist. Dass auch der Youtube Besucher die Möglichkeit hat, von den Nutzungsbedingungen Kenntnis zu nehmen ließe sich noch vertreten, seine Zustimmung zur Geltung einer AGB hat er jedoch nie erteilt. Eine Einbeziehung von AGB im Verhältnis zum Besucher eines Youtube-Videos scheidet daher aus. Dies hat zur Folge, dass ein etwaiger Verstoß gegen die Youtube-Nutzungsbedingungen im Verhältnis zwischen Youtube und einem Besucher, der sich dort lediglich ein Video ansieht, unbeachtlich ist.

Anders sieht es jedoch bei angemeldeten Nutzern aus. Diese müssen bei Erstellung eines Youtube-Kontos der Geltung der Nutzungsbedingungen zustimmen. Es stellt sich daher die Frage, welche Rechte die angemeldeten Nutzer durch das Hochladen eines Videos einräumen.
Youtube selbst erhält durch den Upload eines Videos eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie umfassende Lizenz, u.a. zur Nutzung, Reproduktion, Vertrieb,  und Bearbeitung der Videos; gleichgültig in welchem Medienformat und über welchen Verbreitungsweg (Ziff. 10.1.1). Diese umfassende Lizenz beinhaltet zudem das Recht zur Unterlizenzierung.

Wichtig ist, dass sich die Lizenz nur auf eine Nutzung des Videos ".im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste." bezieht. Auch wenn unklar bleibt, wie genau dieser Zusammenhang beschaffen sein muss, ist positiv festzustellen, dass die Einräumung der Nutzungsrechte hierdurch in ihrem Umfang beschränkt wird.
Auch den anderen Youtube Nutzern wird gem. Ziff. 10.1.2 eine  weitreichende Lizenz eingeräumt, allerdings ohne das Recht zur Unterlizenzierung.

Die eingeräumten Lizenzen erlöschen, wenn das Video von der Website entfernt wird (Ziff. 10.2). Eine rechtmäßige Nutzung ist nach Entfernen eines Videos also weder durch Youtube noch durch andere Nutzer möglich.

Die Youtube Community-Guidelines (http://www.youtube.com/t/community_guidelines) beinhalten die "Spielregeln" der Youtube-Community. Es wird darauf hingewiesen, dass Youtube keinerlei gewaltverherrlichende, strafbare oder persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte auf der Plattform duldet. Außerdem ist beim Hochladen eines Videos das Urheberrecht zu beachten. Insbesondere darf ohne Einwilligung des Berechtigten keine fremde Musik verwendet werden, selbst dann nicht, wenn diese einem eigenen Video hinterlegt wird.

Der Datenschutz
Die Youtube-Datenschutzbestimmungen (http://www.youtube.com/t/privacy) wirken auf den ersten Blick übersichtlich und leicht verständlich. Positiv zu bewerten ist, dass für die Erstellung eines Youtube-Kontos lediglich ein Benutzername, eine E-Mail-Adresse und ein Passwort angegeben werden müssen.

Die Erweiterung des Profils um personenbezogene Angaben wie Name, Geschlecht oder Foto ist  lediglich optional. Youtube erhebt also nicht mehr personenbezogene Daten über den Nutzer, als für die Nutzung der Plattform unbedingt erforderlich.
Andererseits zeichnet Youtube umfangreiche Informationen über das Nutzungsverhalten auf, wie z.B. die abonnierten Kanäle, Gruppen und Favoriten, sowie die kontaktierten Nutzer und die angesehenen Videos (vgl. Persönliche Daten/ Nutzungsinformationen).

Vergleichsweise umfangreich sind die Bestimmungen zur Schaltung von Werbeanzeigen. Youtube verwendet dabei diverse Systeme wie den "DoubleClick-Cookie und andere Ad Serving-Systeme von Drittanbietern", um dem Nutzer eine "relevante und hilfreiche Werbung" zu bieten. Dabei wird stets betont, dass es sich bei den erhobenen Daten keinesfalls um personenbezogene Daten handelt. Als Beispiel für ein nicht personenbezogenes Datum wird jedoch auch die IP-Adresse genannt, was aus datenschutzrechtlicher Sicht keinesfalls unumstritten ist (http://www.linksandlaw.de/ip-adresse-personenbezogen.htm, http://www.lfd.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=13025&article_id=55991&_psmand=48).

Der "DoubleClick-Cookie" kann von dem Nutzer auch deaktiviert werden, sodass dieser nicht mehr als Grundlage zur Schaltung von Anzeigen verwendet werden kann.

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Weitere Teile der Serie sind hier zu finden:Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke