Wenn ein einziger Film über eine Tauschbörse illegal verbreitet wird, gilt dann die 100-Euro-Deckelung? Entscheidung des Landgerichts Berlin

Internet, IT und Telekommunikation
11.07.20111015 Mal gelesen
Das Landgericht Berlin hat zu der Frage der Deckelung der Abmahnkosten in "Filesharing-Fällen" entschieden: Ein Thema, dass Abgemahnte interessiert, da ein "Dauerbrenner" in Beratungen die Frage ist: Ich habe gehört, dass ich nur 100 Euro zahlen muss, und die Sache ist geregelt. Stimmt das nun?

In dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 03.03.2011, 16 O 433/10, prüfte das Gericht die Erfolgsaussichten einer Klage im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags.

Es ging in dem Fall darum, dass der Film "Der Architekt" illegal über eine Tauschbörse verbreitet wurde. Gefordert wurden von der Beklagten Schadensersatz und Abmahnkosten. Die Beklagte unterhielt ein W-Lan, wobei es keine Anhaltspunkte gab, dass das W-Lan gegen Missbrauch durch Dritte gesichert war. Die Beklagte hatte vorgetragen, dass sie zu dem maßgebenden Zeitpunkt nicht zu Hause war.

IP-Adresse

Zu der Ermittlung der IP-Adresse der Beklagten heißt es in dem Beschluss: "Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Programme bei der Ermittlung der IP-Adresse und des Hash-Wertes für die Filmdatei ordnungsgemäß funktioniert haben, handelt es sich um unbeachtliche Erklärungen ins Blaue hinein. Tatsächliche Anhaltspunkte werden nicht vorgetragen und die Bezugnahme auf anderweitige Rechtsprechung vermag den erforderlichen Tatsachenvortrag nicht zu ersetzen."

Störerhaftung und Unterlassungsanspruch

Im Rahmen der Störerhaftung war ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97, 19a UrhG begründet. Dazu erläutert das Gericht: "Die Klägerin legt dar, dass der Film am 17.8.2009 über eine IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurde, die der Beklagten zugeordnet war. Daraus ergibt sich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Im Wege einer sekundären Darlegungslast, obliegt es nunmehr der Beklagten vorzutragen, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat (BGH GRUR 2010, 633, 534 [12] - Sommer unseres Lebens). Dies ist nicht gelungen."

Störerhaftung - kein Schadensersatzanspruch

Da die Beklagte die Tat offenbar nicht selbst begangen hatte, gewährte das Gericht Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Schadensersatzforderung. Hierzu heißt es in dem Beschluss des Landgerichts Berlin: "Soweit die Klägerin als Schadensersatz gem. § 97 UrhG eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 350,- € geltend macht, ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil hinsichtlich dieses Anspruchs die Klage unbegründet ist. Denn die Beklagte ist lediglich Störerin (BGH GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens), was eine Schadensersatzpflicht ausschließt (BGH GRUR 2004, 3102, 3105 - Internet-Versteigerung)."

Störerhaftung und Abmahnkosten

Allerdings sah das Gericht die Forderung nach den vorprozessualen Abmahnkosten als berechtigt an. Die Abmahnkosten seien allerdings nicht nach § 97 a II UrhG auf 100 Euro gedeckelt, befand das Gericht. Denn dazu würde es an einer unerheblichen Rechtsverletzung fehlen. Schließlich hätte die Beklagte es hier ermöglicht, den Film noch vor der relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich zu machen.

Die relevante Verwertungsphase für einen Film sei nicht der Zeitpunkt des Kinostarts, der DVD-Verkauf sei vielmehr eine eigenständige Nutzungsart gegenüber dem Verleih an Kinos. Entscheidend sei daher der DVD-Verkauf, mit dem DVD-Verkauf würde die relevante Verwertungsphase beginnen. Der Film sei am 17.8.2009 über die Tauschbörse verbreitet worden, das sei vor dem Start des DVD-Verkaufs am 27.11.2009 gewesen.

Die Abmahnkosten sah das Gericht als 1,3 Geschäftsgebühr basierend auf einem Streitwert von 10.000,00 Euro als gerechtfertigt an.

Fazit

Der Beschluss des Landgerichts Berlin verdeutlicht: Die 100,00 Euro-Deckelung bei Abmahnkosten wird entgegen verbreiteter Gerüchte im Internet leider von den Gerichten in "Filesharing-Fällen" kaum angewendet. Positiv für Abgemahnte ist allerdings, dass das Landgericht unter Bezugnahme auf die Bundesgerichtshof-Entscheidung "Sommer unsere Lebens" (BGH GRUR 2010, 633) erklärt: Wer "nur" Störer, aber kein Täter ist, zahlt nur Abmahnkosten, keinen Schadensersatz.

Weitere Informationen über aktuelle "Filesharing-Rechtsprechung" finden Sie hier.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, berät und vertritt Sie die Anwaltskanzlei Wienen gerne. Die Anwaltskanzlei Wienen berät und vertritt bundesweit. Bitte wenden Sie sich dazu an:

Telefon 030 - 390 398 80.

Selbstverständlich ist in der Anwaltskanzlei Wienen Kostentransparenz, vor Beginn der Tätigkeit wird die Höhe der Vergütung mit Ihnen besprochen.

Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin Amrei Viola Wienen
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
Kurfürstendamm 125 A
10711 Berlin
Tel.: 030 390 398 80
www.Kanzlei-Wienen.de