BGH Urteil: ebay Verkäufer schuldet keinen Schadensersatz bei Diebstahl der angebotenen Ware und Abbruch der Auktion

BGH Urteil: ebay Verkäufer schuldet keinen Schadensersatz bei Diebstahl der angebotenen Ware und Abbruch der Auktion
08.06.20111117 Mal gelesen
Der BGH hat eine interessante und für die eBay-Praxis bedeutsame Entscheidung getroffen (Urteil vom 8. Juni 2011, Az.: VIII ZR 305/10). Ein eBay-Verkäufer hatte eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay zur Auktion eingestellt. Kurze Zeit später hatte er die Auktion vorzeitig beendet.

Zu diesem Zeitpunkt war der Interessent und jetzige Kläger mit einem Gebot von 70,00 € Höchstbietender. Der Verkäufer hatte die Auktion mit der Begründung abgebrochen, die Digitalkamera sei ihm am Tag nach Auktionsbeginn gestohlen worden.

Im Prozess hatte sich der Verkäufer auf folgenden Passus der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay berufen:

"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."  Ergänzend wird in den eBay-Informationen als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.

Der zuletzt höchstbietenden Interessent hatte auf Zahlung von Schadensersatz geklagt, und zwar in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem aktuellen Verkehrswert der Kamera. Der Verkäufer hatte sich dagegen unter Berufung auf die eBay-Grundsätze zur vorzeitigen Beendigung von Auktionen über drei Instanzen gewehrt. Die Karlsruher Richter gaben nun dem Verkäufer Recht und entschieden, dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht. Es sei für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen Spielregeln bei eBay berechtigt ist, auch im Falle eines Diebstahls das Angebot vorzeitig zu beenden.

Analyse von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann: Die Entscheidung ist an sich keine Überraschung. Wenn einem Verkäufer das angebotene Objekt gestohlen wird, kann dieser die versprochene Leistung schlichtweg nicht mehr erbringen. Allerdings besteht für das Massengeschäft bei eBay ein hohes Missbrauchsrisiko: wer als Verkäufer mit dem Auktionsverlauf unzufrieden ist, könnte unter Berufung auf einen angeblichen Diebstahl die Auktion ohne Risiken beenden. Zwar muss der Verkäufer im Prozess nachweisen, dass das Kaufobjekt tatsächlich gestohlen wurde, jedoch kommt es nur selten zu entsprechenden Klagen. Es ist daher zu befürchten, dass zukünftig vermehrt Auktionen bei mäßigem Angebotsverlauf abgebrochen werden und sich unseriöse Verkäufer pauschal auf das BGH-Urteil berufen.

Einen weiteren Aspekt hat der BGH unbeachtet gelassen, da dies im konkreten Fall nicht streitig war: stehen dem Verkäufer Ansprüche gegen einen Dritten, also beispielsweise die Hausratversicherung, zu, kann der enttäuschte Käufer unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung der Versicherungsleistung an sich verlangen.

Aktuelle News und Urteile zum Internet- und Medienrecht finden Sie hier.

Unsere umfangreiche und kostenlose Urteilsdatenbank finden Sie hier.

Unsere langjährige Serie zum eBay-Recht seit 2001 finden Sie hier.