Werbung mit Garantie. BGH v. 14. April 2011, Az. I ZR 133/09. Urteilsbegründung des BGH liegt vor. Keine Entwarnung für eBay Händler!!!

Internet, IT und Telekommunikation
26.05.2011606 Mal gelesen
Urteilsbegründung des BGH liegt vor. Mit Urteil vom 14.April 2011, AZ I ZR 133/09 hat der BGH entschieden, dass die bloße Werbung mit einer Garantie, die den Verbraucher zum Kauf bewegen soll, nicht wettbewerbswidrig sein soll. Etwas anderes wird wohl bei eBay gelten.

Aktuell liegt die die Urteilsbegründung des BGH vor! Unsere Auffassung, dass eBay Händler weiterhin nicht komentarlos mit einer Garantie werben dürfen, scheint sich bestätigt zu haben. Im Einzelnen:

Garantieversprechen gehen über die gesetzliche Gewährleistungsregelungen hinaus. Aus diesem Grund urteilten in der Vergangenheit viele Gerichte (so z.B. das OLG Hamm), dass einer Garantieaussagen wie z.B. "3 Jahre Garantie" oder "2 Jahre Herstellergarantie", weitere Informationen beigefügt werden müssen.

Der Gesetzgeber hat insoweit für den Verbrauchsgüterkauf besondere verbraucherschützende Regelungen geschaffen. So muss eine Garantieerklärung nicht nur alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantieansprüche erforderlich sind. Es muss darüber hinaus nach § 477 I S. 2 Nr. 1 BGB insbesondere darauf hingewiesen werden, dass dem Verbraucher neben der Garantie auch die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zustehen und diese Ansprüche durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Diese Vorschrift dient dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Diensten und stellt deshalb eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar."

Bislang konnten Wettbewerber folglich eine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen. Die Gerichte in Hamburg und Berlin sahen dies freilich anders.

 Nachdem nunmehr der BGH die langerwartete Grundsatzentscheidung getroffen hat, jubilierten viele Altabgemahnten und kündigten munter abgegebene Unterlassungserklärung auf.

Dies ist grundsätzlich eine legitime Möglichkeit, um sich von Versprechungen zu lösen, die nicht mehr im Einklang zur aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw. der veränderter Gesetzeslage stehen.  

Es wird dabei jedoch verkannt, dass die Entscheidung des BGH sich nicht auf eine eBay Fall bezog. Bereits in der Presserklärung klang an, dass wohl eine Unterscheidung zwischen Webshops, Werbeflyern etc auf der einen Seite und eBay auf der anderen Seite getroffen werden muss

Zur Erinnerung: Unter eine Garantieerklärung fällt  nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führt.

Bei eBay Angeboten ist das Sofort Kauf Angebot bzw. das Biet-Angebot eine verbindliche Willenserklärung des Verkäufers. Kommt der Vertrag mit dem Käufer durch Höchstgebot bzw. Sofortkauf zustande ist kein Raum mehr für nachgeschaltete Informationen.

  So liest sich nun auch die vollständige Urteilsbegründung des BGH.

Die im Streitfall angegriffene Werbung enthält keine Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für eine vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit zu erkennen gibt, dass er für alle Folgen des Fehlens einstehen will (BGH, Urteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 Rn. 20; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 443 Rn. 11). Dagegen ist eine durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen (vgl. Palandt/Grüneberg aaO § 312b Rn. 4).

Nach unserer Auffassung müssen eBay Händler weiterhin bei Garantieausagen weiterführende Informationen liefern.

Zum Urteil

 

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René Euskirchen

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