OLG Stuttgart zur Verwendung von Rabattgutscheinen für Bücher mit Preisbindung

Internet, IT und Telekommunikation
13.01.2011897 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass Händler Rabattgutscheine unter Umständen auch für Bücher mit Preisbindung einlösen dürfen. Ein Urteil, dass insbesondere für Buchhändler und Online-Händler interessant ist.

n dem zugrundeliegenden Fall verkaufte eine Drogeriekette auch Bücher, die nicht der Buchpreisbindung unterlagen. Sie gab dafür Rabattgutscheine aus. Diese durften von den Kunden auch für Bücher eingelöst werden, die nicht der Buchpreisbindung unterlagen.

Aus diesem Grunde wurde die Drogeriekette von einer Kanzlei abgemahnt, die als sogenannter Buchpreisbindungstreuhänder fungierte. Sie weigerte sich die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und erhob Feststellungsklage. Damit wollte sie vermeiden, dass sie auf Unterlassung verklagt wird.

Das Landgericht Ulm entschied zunächst, dass die Drogeriekette durch die Einlösung der Gutscheine bei Büchern mit Preisbindung gegen das Buchpreisbindungsgesetz verstoßen habe. Hiergegen legte jedoch die Drogeriekette Berufung ein - und bekam Recht.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab der Klage der Drogeriekette mit Urteil vom 11.11.2010 statt (Az. 2 U 31/10). Es stellte hierzu fest, dass diese die ausgegebenen Rabattgutscheine auch bei dem nachfolgenden Erwerb von Büchern mit Preisbindung einlösen darf. Hierdurch wird nicht gegen die Vorschrift von § 3 Abs. 1 des Buchpreisbindungsgesetzes verstoßen.

Hiernach ist lediglich die Gewährung eines Nachlasses für das später erworbene Buch untersagt. Im vorliegenden Fall ist jedoch durch die Ausgabe des Gutscheins bereits ein Preisnachlass für den Erstkauf erfolgt. Der hierbei ausgegebene Gutschein besitzt einen wirtschaftlichen Wert. Von daher ist der Kunde schon bei dem Kauf des ersten Buches in den Genuss einer Minderung des Kaufpreises gekommen - das nicht der Preisbindung unterlag. Hierdurch wird nicht die gesetzliche Buchpreisbindung unterlaufen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nicht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

 

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