Kann man den fliegenden Gerichtsstand durch Einreichung einer negativen Feststellungsklage aushebeln?

Kann man den fliegenden Gerichtsstand durch Einreichung einer negativen Feststellungsklage aushebeln?
28.12.20101270 Mal gelesen
Kann man den fliegenden Gerichtsstand durch Einreichung einer negativen Feststellungsklage aushebeln? Der Zweck einer solchen negativen Feststellungsklage liegt darin, dem unliebsamen Abmahner den geliebten Gerichtsstand seiner Wahl auszuhebeln und den Rechtsstreit so vor ein Gericht zu bringen, welches den gerügten Verstoß nicht im Sinne des Abmahners bewertet. Ein Rechtsstreit wird nach einer negativen Feststellungsklage dann in diesem Verfahren mit materieller Rechtskraft entschieden, wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem negativen Feststellungsprozess in einem (möglichen) Parallel-Aktivprozess noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

Es könnte in solch einer Konstellation also eine Art "Wettlauf" (oder auch das Gegenteil, nämlich eine Art "Weglauf") zwischen den Gerichten stattfinden.

"Erhebt der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen den Gläubiger Klage auf Feststellung, dass der in der Abmahnung geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, so handelt der Gläubiger nicht rechtsmißbräuchlich, wenn er die zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs erfoderliche und daher gegenüber Feststellungsklage grundsätzlich vorrangige..Leistungsklage nicht als Widerklage im Gerichtsstand der bereits anhängigen Feststellungsklage, sondern in einem anderen gem § 24 UWG (nun § 14 UWG: Anm. des Autors) zuständigen Gericht erhebt."
LG Leipzig, Urteil vom 16.11.2006, 3 HK O 2566/06 und BGH NJW 1994, 3107.

Das "Aushebeln" des fliegenden Gerichsstandes ist folglich nur begrenzt möglich. Dem Zeitmoment kommt eine entscheidende Rolle zu.

Noch enger sieht dies bspw. das OLG Hamburg, welches die Erhebung einer neg. Feststellungsklage - als Mittel den Gerichtsort zu bestimmen - als rechtmißbräuchlich erachtet (OLG Hamburg, GRUR 2001, 361).

Zum Sach- und Streitstand wird auch auf den Aufsatz des Kollegen Prof. Dr. Himmelsbach in GRUR Prax Heft 4, 2010, S. 72, 73 verwiesen.