Rückzahlung von Ausbildungs- und Schulungskosten

Individualarbeitsrecht Arbeitgeber
22.06.20064514 Mal gelesen

In Zeiten immer stärkerer Konkurrenz wird es für die Betriebe immer wichtiger, ihre Mitarbeiter zu spezialisieren und fortzubilden. Die Arbeitnehmer müssen hierzu Schulungen besuchen, die mit nicht unerheblichen Kosten für den Betrieb und Fehlzeiten verbunden sind. Im Gegenzug profitiert der Betrieb im Anschluss der Fortbildung von dem erlangten Wissen des Arbeitnehmers. Um sicherzustellen, dass sich die Investition in den Mitarbeiter auch gelohnt hat und dieser seine neu gewonnene Kompetenz in das Unternehmen einbringt, wird versucht den Mitarbeiter vertraglich zu binden. Oft wird im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Fortbildungskosten an diesen erstatten muss, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist den Betrieb verlässt.

Gilt diese Verpflichtung generell, unabhängig davon aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet wurde, wird der Arbeitnehmer hierdurch unangemessen benachteiligt. Die Klausel ist so unwirksam.

 

Anders ist es hingegen, wenn die Rückzahlung auf den Fall beschränkt ist, dass der Mitarbeiter die Kosten nur für den Fall anteilig zurück zahlen muss, wenn er das Arbeitsverhältnis selbst oder vom Arbeitgeber wegen eines vom Mitarbeiter zu vertretenden Grundes beendet wird.

 

Eine unzulässige Klausel kann allerdings nicht in eine zulässige dahingehend umgedeutet werden, dass der Arbeitnehmer nur in den oben genannten Fällen zahlen muss.