Kürzung von Jubiläumsgeld nur eingeschränkt möglich - ArbG Cottbus, Urteil vom 20.04.2017 - 11 Ca 10481/16

Individualarbeitsrecht Arbeitgeber
19.07.2017189 Mal gelesen
Der Monatslohn ist nicht alles. Die Zufriedenheit von Mitarbeitern steigt mit zusätzlichen Schmankerln. Das Jubiläumsgeld zum Zehnjährigen beispielsweise ist ein gern genommenes Extra. Gut. Jubiläumsgelder gibt es immer seltener. Trotzden ist das Eindampfen nicht so einfach.

Der Sachverhalt: Arbeitnehmer N. ist seit 2006 bei Arbeitgeber G. angestellt. In G.'s Betrieb gab es eine Regelung, nach der Mitarbeiter bei ihrem 10-jährigen Arbeitsjubiläum ein Monatsgehalt extra bekamen. Ab 2016 sollte es dann nur noch ein Kaffeetrinken auf der Abteilung und ein Dinner mit dem Partner geben. "Zu wenig", meinte N., nachdem er 100 Euro für das Essen bekommen hatte.

Das Problem: Arbeitgeber versprechen oft etwas, das ihnen später wieder leidtut. Geht es ihrem Unternehmen gut, sind sie großzügig. Aber wenn es dann nicht mehr läuft, fangen sie an zu knausern. Rechtlich ist es nicht so einfach, von einmal Versprochenem wieder loszukommen. Immerhin verlassen sich Arbeitnehmer darauf, dass sie die zugesicherte Leistung auch erhalten.

Das Urteil: Bei einer Gesamtzusage nach einheitlichen Reglungen ist für Arbeitnehmer zwar erkennbar, dass die versprochenen Zuwendungen einem Änderungsbedarf ausgesetzt sind. Die betroffenen Mitarbeiter haben aber einen Vertrauensschutz. "Ein bereits erdienter Teilbetrag kann nur aus zwingenden Gründen entzogen werden" (ArbG Cottbus, Urteil vom 20.04.2017, 11 Ca 10481/16).

Die Konsequenz: N. bekommt 90 Prozent seiner Jubiläumszuwendung - immerhin. Dieser Wert entspricht der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit bis zu dem Zeitpunkt, in dem G. die Änderung seiner Zusage ab 2016 ankündigte. Eine vernünftige und gerechte Entscheidung. Will G. zukünftig alles besser machen, sollte er weitere Zusagen nur mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt geben.