Der gesellschaftsrechtliche Gleichheitsgrundsatz bei der GmbH.

Gesellschafterstreit Verletzung Treuepflichten Fachanwalt für Handels -und Gesellschaftrecht Dr. Holger Traub Rechtsanwalt
30.07.202310 Mal gelesen
Der gesellschaftsrechtliche Gleichheitsgrundsatz bei der GmbH zur Vermeidung einer Benachteiligung von Gesellschaftern.

1. Was versteht man unter dem gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz?

Das Gleichbehandlungsgebot von Gesellschaftern einer GmbH findet über die Regelung aus dem Aktiengesetz nach § 53a AktG auch Eingang in das GmbH-Recht. Es gilt neben den gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten als grundlegendes Prinzip im deutschen Gesellschaftsrecht. 

Es besagt, dass alle Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung prinzipiell einmal gleich behandelt werden müssen, sofern es keinen sachlichen Grund zur Ungleichbehandlung gibt. Es ist darauf ausgelegt, eine faire und gerechte Behandlung aller Gesellschafter zu gewährleisten und Machtmissbrauch oder Diskriminierung unter den Gesellschaftern zu verhindern. 

Zieladressat des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind nicht die Gesellschafter, sondern ist ausschließlich die Gesellschaft.

 

2. In welchen Bereichen kommt er gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz insbesondere zum Tragen?

Das Gleichbehandlungsgebot ist insbesondere in folgenden Bereichen zu berücksichtigen:

  • beim Anspruch auf den Gewinn und eine entsprechende Verteilung;    
  • bei der Ausübung des Frage- und Rederechts in der Gesellschafterversammlung;
  • bei der Stimmrechtsausübung;  
  • bei der Einforderung rückständiger Einlagen und Nachschüsse;
  • bei der Gewährung von Gesellschaftersondervorteilen etc.

 

3. Welche Rechtsfolgen entstehen bei einem Verstoß gegen das gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgebot?

Verstößt die Gesellschaft gegen das Gleichbehandlungsgebot, so hängen die Rechtsfolgen davon ab, ob es sich um einen Beschluss der Gesellschafterversammlung oder um eine Maßnahme der Geschäftsführung handelt.

a) Ungleichbehandlung durch Gesellschafterbeschluss

Verstöße gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses führen prinzipiell zur Anfechtbarkeit der getroffenen Beschlüsse.

Ergeht beispielsweise eine Änderung des Gesellschaftsvertrags durch Beschluss dahingehend, dass Abfindungsansprüche der Gesellschafter unterschiedlich berechnet werden, ohne dass hierfür ein hinreichend sachlicher Grund besteht bzw. benannt wird, so ist dieser Beschluss wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot § 243 Abs. 2 AktG analog anfechtbar.

b) Ungleichbehandlung durch Geschäftsführerhandlung

Wird einem Gesellschafter durch eine Maßnahme der Geschäftsführung eine Verpflichtung auferlegt, welche ihn im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern benachteiligt, so kann dieser Gesellschafter die geforderte Leistung verweigern. 

Verstöße des Geschäftsführers gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz können Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer begründen.

 

4. Resümee

Ein Verstoß gegen das gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgebot kann erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen für die Verantwortlichen nach sich ziehen. Daher ist es wichtig, sich über die Rechte und Pflichten als Gesellschafter einer GmbH im Klaren zu sein (aus Gesellschaftsvertrag und aus Gesetz).

 

 

Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

 

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