Haftung beim Unternehmensverkauf

Gesellschaftsrecht
07.12.20171257 Mal gelesen
Beim Verkauf eines Unternehmens kommt der Regelung der Haftungsrisiken eine entscheidende Rolle zu.

Die Haftung des Verkäufers spielt bei der Durchführung von Unternehmens- oder Firmenkäufen eine wichtige Rolle. Gerade bei inhabergeführten Unternehmen verkauft der Verkäufer das Unternehmen in der Regel mit dem Ziel, sein Lebenswerk zu verwerten. In diesem, aber auch in anderen Fällen von Unternehmenstransaktionen ist die wesentliche Geschäftsgrundlage für den Verkäufer, dass der Kaufpreis nicht durch den Eintritt eines Haftungsfalls an den Käufer zurückfließt.

Detaillierte rechtliche und steuerliche Informationen zum Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf sind auf der Kanzleiseite des Autors platziert: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht-ma/unternehmenskauf-ma-venture-capital-und-private-equity/firmenverkauf-aus-sicht-des-verkaeufers.html                      

Gesetzliches Haftungskonzept beim Verkauf eines Unternehmens

Je nachdem, ob der Unternehmenskauf durch die Übertragung von Anteilen (Share Deal) oder Vermögensgegenständen (Asset Deal) durchgeführt wird, kommen die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Rechtskauf oder den Sachkauf zur Anwendung.

Dabei gilt gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der Grundsatz, dass der Verkäufer dem Käufer die Sache oder das Recht frei von Mängeln zu verschaffen hat. Ohne besondere Haftungsregelungen läuft der Firmenverkäufer daher das Risiko, ebenso wie ein Autoverkäufer für jeden Mangel zu haften.

Gesetzliche Gewährleistungsregelungen unpassend

Die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen werden in der Praxis des Firmenverkaufs regelmäßig ausgeschlossen.

Der Grund hierfür liegt darin, dass die gesetzlichen Bestimmungen für den Fall eines Unternehmenskaufs als unpassend angesehen werden. Dies gilt insbesondere für die gesetzlich unter bestimmten Voraussetzungen angeordnete vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Eine Rückabwicklung des gesamten Unternehmensverkaufs ist von den Parteien häufig nicht gewollt und mitunter auch kaum durchführbar, weil der Käufer das Unternehmen nach Vertragsschluss regelmäßig nach seinen Vorstellungen umgestaltet, so dass eine Rückübertragung in der ursprünglichen Form nicht mehr möglich ist.

Eigenständige Garantieregelungen

Die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen werden üblicherweise durch ein eigenständiges Haftungsregime - die sogenannten Garantien - ersetzt.

Grundlage dieser Garantien ist die Durchführung einer Überprüfung des Zielunternehmens vor Abschluss des Kaufvertrags. Im Rahmen einer solchen sogenannten Due Diligence werden dem Käufer die wesentlichen Dokumente betreffend die Zielgesellschaft zur Prüfung zur Verfügung gestellt. Der Käufer kann sich also selbst einen Überblick über den Zustand des Zielunternehmens verschaffen.

In der Folge wird der vom Verkäufer präsentierte Zustand des Unternehmens in einen Katalog von Garantien überführt. Der Umfang dieses Garantiekatalogs ist häufig abhängig von der Größe der Transaktionen. In einfach gelagerten Transaktionen garantiert der Käufer regelmäßig nur, dass er der Inhaber der zu übertragenden Anteile ist und diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind. In umfangreichen Unternehmenskäufen beziehen sich die Garantien dagegen auf diverse weitere Umstände, zum Beispiel Arbeitsverhältnisse, wesentliche Verträge, Rechnungslegung und steuerliche Verhältnisse.

Inhaltlich garantiert der Verkäufer dem Käufer, dass die Garantien entweder objektiv oder subjektiv nach seiner Kenntnis beziehungsweise der Kenntnis der Entscheidungsträger im Unternehmen zutreffend sind.

Rechtsfolgen bei Garantieverstößen

Sind einzelne oder mehrere der vom Verkäufer gegebenen Garantien unzutreffend, wird der Verkäufer in der Regel zur Naturalrestitution verpflichtet. Das bedeutet, er muss den Käufer innerhalb einer bestimmten Frist so stellen, als wäre die Garantie richtig gewesen. Anderenfalls hat er Geldersatz zu leisten. Die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen werden vollständig ausgeschlossen. Ausgenommen ist lediglich vorsätzliches oder arglistiges Verhalten des Verkäufers.

Die Bestimmungen zu den Rechtsfolgen von Garantieverletzungen sehen ferner weitere, häufig umfangreiche Regelungen vor, welche die Haftung des Verkäufers dem Grunde oder der Höhe nach begrenzen. Üblich sind hier insbesondere Haftungsobergrenzen sowie Haftungsfreigrenzen oder Haftungsfreibeträge. Auch die positive Kenntnis des Käufers von den haftungsbegründenden Umständen wirkt regelmäßig haftungsbefreiend. Wie auch bei den subjektiven Garantien des Verkäufers der Firma kommt es dabei darauf an, den Kreis der Personen festzulegen, die für eine solche Kenntnis relevant sind.