BGH entscheidet zur Urheberrechtsverletzungen beim Betrieb von Internetsuchmaschinen

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
09.07.2010805 Mal gelesen
Verletzen die Crawler von Suchmaschinen Urheberrechte? Dazu hat sich der BGH in seinem Urteil vom 29.04.2010 recht klar geäußert.

Nach dem BGH macht der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, die abgebildeten Werke öffentlich zugänglich. Der Betreiber der Suchmaschine bedarf also grundsätzlich einer Berechtigung zur Nutzung des Bildmaterials. Von einer freien Zitierung könne nicht gesprochen werden. Damit liege ein Eingriff in die Urheberrechte vor. Es fehle jedoch an der Rechtswidrigkeit desselben. Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse sei nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr sei die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus. Es reiche das Zugänglichmachen für Suchmaschinen.

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