Purzel Video GmbH: Abmahnung d. Rechtsanwalt Stefan Auffenberg i.A. der Purzel Video GmbH wegen Verbreitung urheberrechtlich geschützter pornografischer Werke: 1 Film statt 607,- € jetzt 495,- €

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
25.10.2009 2546 Mal gelesen
Purzel Video GmbH geht erneut gegen Anschlussinhaber vor, über deren Internetanschluss pornografische Filme der Firma Purzel Video GmbH verbreitet worden sein sollen
 
Derzeit erhalten wieder Anschlussinhaber, über deren Internetanschluss durch angebliche Nutzung von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk), "pornografische Filme" über Internettauschbörsen heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload verfügbar gemacht worden seien, von Rechtsanwalt Stefan Auffenberg aus Dortmund eine Abmahnung wegen Verbreitung urheberrechtlich geschützter pornografischer Werke mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
 
Die neuen Schreiben unterscheiden sich kaum von den bisherigen. Allerdings wurde neben der üblichen Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung die geltend gemachte Schadensersatz von 495,- € auf 395,- € reduziert. Die geltend gemachten Abmahnkosten von 100,- € einschließlich der verlangten Ermittlungskosten blieben jedoch unverändert. Ingesamt wird jetzt ein Betrag von 495 € verlangt.
 
In den Schreiben heißt es, das Gegenstand der Beauftragung von Rechtsanwalt Stefan Auffenberg eine von dem Betroffenen Internetanschlussinhaber im Internet begangene Urheberrechtsverletzung durch den unberechtigten upload eines pornografischen Filmes sei.
 
Es wird wieder behauptet, dass Purzel Video GmbH Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem von dem Betroffenen verbreiteten Werk sei und habe daher unter anderem nach § 97 UrhG einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz sowie einen Auskunftsanspruch und Vernichtungsanspruch.
 
Das beauftragte Antipiracy Unternehmen habe beweissicher und gerichtsverwertbar dokumentieren können, dass der Betroffene dem P2P Netzwerk BitTorrent eine Urheberrechtsverletzung an dem genannten Werk begangen habe.
 
Es wird sodann die Filmdatei namentlich benannt, das p2p-Netzwerk, der Titel der Torent Datei, der Haswert der bereitgestellten Datei, die Uploader IP, der Provider und das Datum und die Uhrzeit.
 
Nicht genannt wird, wie viel Prozent der angeblichen Filmdatei und in welchem Zeitraum diese verbreitet worden sei.
 
In Folge eines zivilrechtlichen Auskunftsverfahrens gegen den Provider sei mitgeteilt worden , dass zum Tatzeitpunkt die genannte IP Adresse dem Anschlussinhaber zugeordnet gewesen sei. Hierbei wird das Aktenzeichen des LG Köln genannt.
 
Eine Lizenz zur Verbreitung des abgemahnten Filmwerkes habe der Anschlussinhaber von Purzel Video GmbH nicht erworben, weswegen eine Urheberrechtsverletzung gegeben und der Anschlussinhaber hierfür zivilrechtlich verantwortlich sei.
 
Der Betroffene wird aufgefordert , die beiliegende Unterlassungserklärung unter Einhaltung der gesetzten Frist abzugeben und einen Schadensersatz inklusive der Abmahnkosten von pauschal 495,- € zu erstatten.
 
Rechtlich ist neben meinen Ausführungen meinen letzten Fachartikeln zum Thema Abmahnung durch Rechtsanwalt Stefan Auffenberg folgendes zu beachten: 
 
  • Der Abmahnung ist der Beschluss des LG Köln nicht beigefügt. Im Hinblick auf die Frage, ob der Provider zu Recht die Bestandsdaten des Anschlussinhabers dem Rechteinhaber im Hinblick auf den betroffenen Film mitgeteilt hat, ist eine Prüfung des Beschlusses notwendig.
  • Besonders wichtig ist, dass ggf. Folgeabmahnungen rechtlich verhindert werden. Rechtsanwalt Stefan Auffenberg bzw. dessen Auftraggeber Purzel Video GmbH machen in der Regel jeden einzelnen Filmtitel zum Gegenstand einer gesonderten Abmahnung. Bisweilen erhielten Betroffene gleich mehrere Abmahnungen durch Rechtsanwalt Stefan Auffenberg. Die Firma Purzel Video GmbH wird zudem auch von anderen Abmahnkanzleien vertreten. Hier drohen weitere Abmahnungen, die es zu verhindern gilt.
  • In jedem Fall empfiehlt sich daher eine sehr genaue Prüfung des Falles, um im Einzelfall eine für die Betroffenen angemessene Lösung zu erzielen. Insbesondere Fragen der Beweiserhebung und  Störerhaftung sind erfahrungsgemäß von besonderer Bedeutung. Zu prüfen ist auch, ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt.


    Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
    Rechtsanwalt
    *Master of Laws (Medienrecht)

    www.ra-weiner.de
Anmerkung: Die KANZLEI WEINER  vertritt bundesweit Anschlussinhaber, die eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten haben.