Wann werden Fotos redaktionell oder kommerziell genutzt?

Wann werden Fotos redaktionell oder kommerziell genutzt?
15.11.20162651 Mal gelesen
Bilddatenbanken sehen in ihren Lizenzbedingungen oft vor, dass bestimmte Fotos, insbesondere von Prominenten, nur für redaktionelle Zwecke genutzt werden dürfen. Nutzt man solche Fotos für kommerzielle Zwecke, drohen nicht nur teure Abmahnungen, sondern auch hohe Schadensersatzforderungen.

Daher stellt sich die Frage, wann Fotos (noch) redaktionell oder (schon) gewerblich genutzt werden?

Bilddatenbanken bieten umfangreiche Auswahl an lizenzfreien Fotos

Wer nicht eigene Fotos zur Hand hat, greift oft auf Fotos in Bilddatenbanken zurück. Bildagenturen wie Shutterstock, iStock, fotolia, Pixelio, etc. werben mit dem Angebot von "lizenzfreien Fotos".

Achtung: "Lizenzfrei" heißt nicht "jede Nutzung" erlaubt

Dabei ist der Begriff "lizenzfrei" missverständlich, basiert auch die Nutzung von Fotos von Bildagenturen selbstverständlich auf einem Lizenzmodell, selbst wenn Fotos unter einer CC-Lizenz und (wie z.B. bei pixabay) zur kostenlosen Nutzung angeboten werden.

Daher ist vor jeder Nutzung eines Fotos aus einer Bilddatenbank zu prüfen, ob die beabsichtigte Bildnutzung den ausgewiesenen Lizenz- und Nutzungsrechten entspricht. Hierbei sind neben den Regeln zur Urheberangabe und zu etwaigen Bearbeitungsrechten insbesondere der Nutzungszweck zu beachten.

Achtung: Fotonutzung auf redaktionelle Verwendung beschränkt

Bildagenturen unterscheiden herkömmlicherweise zwischen kommerzieller und redaktioneller Nutzung. So dürfen z. B. Fotos von Prominenten oft nur für redaktionelle Zwecke genutzt werden. Hierauf wird sowohl auf den Webseiten der Bildagenturen hingewiesen (z.B. auf Shutterstock) und bei dem jeweiligen Bild direkt. So werden z. B. auf Shutterstock Bilder von Prominenten nur zur redaktionellen Nutzung angeboten.

Redaktionelle Nutzung von Fotos

Die redaktionelle Nutzung ist von der kommerziellen (gewerblichen) Nutzung abzugrenzen. Informationen darüber, was unter einer redaktionellen bzw. einer gewerblichen Nutzung zu verstehen ist, geben die Bildagenturen auf ihren Webseiten selbst an. So heißt es bei Shutterstock unter der Überschrift "Warum sind einige Inhalte als "nur für redaktionelle Nutzung" markiert wie folgt:

"Gewerbliche Nutzung ist jede Art von Werbung/Reklame für ein Produkt oder eine Dienstleistung, die Einkommen generiert. Die Nutzung kann direkt oder indirekt erfolgen. Direkte Nutzung könnte eine Produktanzeige sein. Indirekte Nutzung könnte ein Beitrag in sozialen Medien auf einer Unternehmensseite sein, die einen Feiertag bewirbt, ohne ausdrücklich zu verkaufen oder für das Unternehmen zu werben. Keine dieser Nutzungen wäre zugelassen, wenn das Bild als "Nur für redaktionelle Nutzung." markiert ist."

Auch andere Stockarchive pflegen dieses Verständnis, z.B. heißt es bei iStock:

"Als "nur zur redaktionellen Verwendung" gekennzeichnete Inhalte dürfen nicht zu kommerziellen, Verkaufsförderungs-, Advertorial-, Empfehlungs-, Werbe- oder Merchandisingzwecken verwendet werden. Für diese Art von Inhalten wurden keine Modell- oder Eigentumsfreigaben eingeholt und sie sind nur dazu bestimmt, im Zusammenhang mit Ereignissen verwendet zu werden, die berichtenswert oder von Interesse für die Allgemeinheit sind (zum Beispiel in einem Blog, Buch oder Zeitungs- oder Zeitschriftenartikel). (...)

Nur für die redaktionelle Nutzung" heißt, ein Bild wird als Illustration im redaktionellen Kontext - also nicht für werbliche Zwecke - verwendet. Ein redaktionelles Bild zeigt eine/n konkrete/n Person, Ort, Gegenstand oder ein konkretes Ereignis; die Nutzer dieser Bilder wollen damit Beispiele für genau diese Personen, Orte, Gegenstände bzw. Ereignisse zeigen. Das heißt, die Nutzung für kommerzielle oder Werbezwecke ist mit diesen Fotos nicht möglich.

Ein redaktionelles Bild kann hier eingesetzt werden:

  • in einem Artikel einer Zeitung oder Zeitschrift
  • für illustrative Zwecke in einem Blog oder auf einer Webseite
  • in einer nicht-gewerbsmäßigen Präsentation

Ein redaktionelles Bild darf nicht genutzt werden:

  • für Werbe- oder Promotionsmaterial jeglicher Art
  • Für Anzeigen und andere Werbezwecke jeglicher Art, z.B. in Prospekten oder Beilagen, für die Sie eine Bezahlung erhalten"

Demnach kommt es darauf an, ob das Foto - ob nun direkt (z.B. in einer Werbeanzeige oder als Produktbild) oder indirekt (z.B. in einem Blogbeitrag) dem Absatz von Produkten oder Dienstleistungen dienen soll oder nicht. Wird ein Foto von einem Unternehmen z. B. zur Bebilderung eines Beitrages in einem Unternehmensblog oder in einem Facebook-Post auf einer Facebook-Fanseite genutzt, liegt eine gewerbliche Nutzung vor. Maßgeblich ist also nicht die Nutzung "wo" die Nutzung erfolgt (Blog, Post), sondern welchem Zweck der Beitrag dient (Absatzförderung ja ode rnein).

AG München: Keine redaktionelle Nutzung eines Fotos

Mit der Frage, ob ein Onlinefoto redaktionell oder kommerziell genutzt wurde, hatte sich z. B. das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 09.04.2014 zu befassen.

Der Beklagte produzierte ein Magazin und betrieb zwei zweisprachige (deutsch/englisch) Internetseiten zu diesem Zweck. Beide Internetauftritte enthielten einen Online-Shop, in dem die Printausgaben des Mazagins sowie entsprechende eBooks angeboten wurden. Der Beklagte nutzte auf seinen Webseiten jeweils ein Foto des Klägers ohne dessen Zustimmung.

Aufgrund der Urheberrechtsverletzung war der Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger berechnete den Schadensersatz auf Basis einer kommerziellen Nutzung, der Beklagte machte geltend, er habe das Foto nur für redaktionelle Zwecke verwendet, daher seien die entsprechenden Tarife anwendbar, nach denen sich eine geringere Lizenzgebühr ergäbe.

Ebenso wie der Kläger ging auch das Amtsgericht München von einer kommerziellen Nutzung des Fotos aus:

"Das Gericht geht von einer werblichen Nutzung des streitgegenständlichen Fotos und damit der Anwendbarkeit der Tabelle "Online-Nutzungen" aus. Das Bild ist vorangestellt einem Artikel über Berufschancen in (...) und illustriert diesen. Insoweit weist der Beklagte zu Recht auf die thematische Einbindung des Bildes in den redaktionellen Artikel (...) hin. Allerdings darf das Bild nicht allein im Zusammenhang mit dem Artikel betrachtet werden; da die Nutzung des Fotos im Rahmen eines umfassenden Internetauftritts stattfindet, ist dieser als Gesamtheit zu betrachten.

Hierbei fällt auf, dass bereits auf der Internetseite, die das Foto wiedergibt, Werbung geschaltet ist. Entsprechendes wiederholt sich im Onlineshop, auf den auf der streitgegenständlichen Seite verwiesen wird. Auf dem von der Klägervertreter in den mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdruck ist auf S. 1 eine Google-Anzeige für eBooks abgebildet. Diese Umstände belegen aus Sicht des Gerichts, dass aus dem Beklagten nicht vor allem oder allein um eine redaktionelle Nutzung des Bildes, d.h. zu Informations- oder Meinungsbildungszwecken ging.

Der Artikel liefert Information; gleichzeitig ist der Artikel aber auch Vehikel für die neben im abgebildeten, ausdrücklich als Werbung, "Advertisement" auf der englischsprachigen Seite - gekennzeichneten Anzeigen. Besonders deutlich wird dies auf (...). Hier wird neben dem Artikel für die (...) geworben. Es besteht also eine thematisch Verbindung zwischen dieser Werbung - eine Schule - sowie dem Artikel - Ausbildungschancen; und damit indirekt auch mit dem Foto, das eine Universitätssituation wiedergibt.

Insofern wird mit dem Bild aus Sicht des Gerichts Werbung für die Internationale Friedensschule Köln betrieben. Angesichts dieser Umstände kann nicht von einer redaktionellen Nutzung des Bildes ausgegangen werden; es liegt vielmehr eine werbliche Nutzung vor."

Rechtsfolgen unerlaubter Fotonutzung

Nutzt man ein Foto, das nur für redaktionelle Zwecke genutzt werden darf, für gewerbliche Zwecke, liegt nicht nur ein Verstoßes gegen die Lizenzbedingungen vor, sondern zugleich eine Urheberrechtsverletzung. Ferner liegt ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild der auf dem Foto abgebildeten Person vor.

Sowohl der Fotograf bzw. die Bildagentur als auch die auf dem Foto abgebildete Person können daher den Fotonutzer abmahnen, d.h. ihn jeweils auffordern zur

  • Beseitigung und Unterlassung der weiteren Fotonutzung
  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • umfassenden Auskunftserteilung bzw. Art und Umfang der unberechtigten Fotonutzung
  • Erstattung von Abmahnkosten und
  • Zahlung von Schadensersatz.

Fazit

Eine unerlaubte Nutzung von Fotos kann daher zu erheblichen Zahlungsforderungen seitens des Fotografen bzw. der Bildagentur und - bei Personenfotos - der auf dem Foto abgebildeten Person führen.

Daher ist bei jeder Nutzung eines Fotos, dass ausweislich der Vorgaben der Rechteinhabers (Fotograf, Bildagentur) nur für redaktionelle Zwecke genutzt werden darf, vorab zu prüfen, ob die geplante Nutzung tatsächlich eine redaktionelle Nutzung ist. Hierbei ist nicht entscheidend, wo man das Foto einbettet (z. B. in einem Blog), sondern welche Zwecken in der Gesamtschau verfolgt werden.