WALDORF FROMMER: Bundesgerichtshof bestätigt erhebliches Interesse der Rechteinhaber an Unterlassung von Rechtsverletzungen in Tauschbörsen

WALDORF FROMMER: Bundesgerichtshof bestätigt erhebliches Interesse der Rechteinhaber an Unterlassung von Rechtsverletzungen in Tauschbörsen
17.05.2016218 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat am 12.05.2016 unter Fortführung seiner letzten Entscheidungen Tauschbörse I-III vom 11.06.2015 erneut einige Streitpunkte in vergleichbaren Fallkonstellationen geklärt und somit die Position der Rechteinhaber bei Rechtsverletzungen im Internet gestärkt.

So befasste sich der Senat in gleich vier Verfahren mit der Streitwertbemessung bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen.

Die Rechteinhaber hatten von den beklagten Anschlussinhabern u.a. den Ersatz der ihnen für die außergerichtliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangt. Diese Rechtsanwaltskosten berechnen sich grundsätzlich nach der Höhe des sog. Gegenstandswertes, der von den Gerichten nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.

Das LG Bochum (Az. I-8 S 7/14; Az. I-8 S 9/14) als Vorinstanz hatte in diesen Verfahren jeweils pauschal einen Gegenstandswert in Höhe des doppelten "Lizenzschadens" angenommen, also desjenigen Betrages, den die beklagten Anschlussinhaber als Ersatz für die illegale öffentliche Zugänglichmachung der Werke in Tauschbörsen an die Rechteinhaber zu leisten hatten.

Der Bundesgerichthof hat dies als rechtsfehlerhaft abgelehnt. Der Senat führte in der mündlichen Urteilsbegründung aus, dass eine derart schematische Bemessung des Gegenstandswertes generell unzulässig sei. Vielmehr habe sich das erkennende Gericht eingehend mit dem begründeten Interesse des Rechteinhabers an der Unterlassung zukünftiger gleichgelagerter Rechtsverletzungen zu beschäftigten. Insbesondere habe das Gericht verkannt, dass durch die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen nicht nur das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung verletzt, sondern die ungestörte kommerzielle Auswertung insgesamt beeinträchtigt wird.

Nach Auffassung des Senats ist bei einem durchschnittlich erfolgreichen Film und einer Rechtsverletzung während dessen Verwertungsphase regelmäßig ein Wert von nicht unter EUR 10.000 angemessen. Bei einem erfolgreichen Hollywood-Blockbuster oder einer Rechtsverletzung unmittelbar nach Kinostart könnten auch weitaus höhere Beträge angemessen sein.

Dreh- und Angelpunkt in dem fünften der am 12.05.2016 verhandelten Verfahren war wieder einmal die Frage, welchen Anforderungen ein Anschlussinhaber, der geltend macht, nicht selbst für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich sein, zu genügen hat. Der beklagte Anschlussinhaber hatte in diesem Verfahren angegeben, dass auch die den Internetanschluss mitbenutzenden Kinder sowie seine Ehefrau für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung in Betracht kämen. Die Ehefrau hatte im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme allerdings angegeben, die Musikdateien nicht selbst in einer Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Bei den Kindern konnte die Ehefrau dies jedoch nicht ausschließen. Den Verstoß hätte aber keines der Kinder zugegeben. Die Kinder selbst haben im Verfahren das Zeugnis verweigert.

Der Bundesgerichtshof hat nun die Verurteilung des beklagten Familienvaters als Täter der Rechtsverletzung vollumfänglich bestätigt. Die Vorinstanz habe zu Recht angenommen, dass die Ehefrau als Täter der Rechtsverletzung ausscheide.

Im Hinblick auf die Kinder konnte die Tatfrage zwar aufgrund der ausgeübten Zeugnisverweigerungsrechte nicht abschließend geklärt werden, jedoch habe der Beklagte nicht ausreichend konkret dargelegt, dass seine Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Dies geht im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu seinen Lasten.

Im sechsten und letzten Verfahren befasste sich der Bundesgerichtshof erneut mit der Frage der Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen volljähriger Dritter über seinen Internetanschluss. Konkret ging es um die Frage, ob der Inhaber eines Internetanschlusses, der zuvor keinerlei Anhaltspunkte für die Begehung von Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss hatte, seine Nichte und deren Lebensgefährten als Gäste über Rechtswidrigkeit der Nutzung von Tauschbörsen hätte belehren müssen. Dies hat das oberste Zivilgericht im Ergebnis abgelehnt und damit eine Haftung für das Handeln der Nichte und deren Lebensgefährten verneint.

Anders verhält es sich jedoch dann, wenn ein Anschlussinhaber Anhaltspunkte dafür hat, dass sein Internetanschluss für Urheberrechtsverletzungen genutzt wird. In diesem Fall ist ein Anschlussinhaber verpflichtet, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um derartige Rechtsverletzungen zu verhindern. Andernfalls kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

 

zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes

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