Abmahnung durch Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte im Auftrag der Huber Medien GmbH wegen Nutzung von Kartenmaterial

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
08.05.2015501 Mal gelesen
Nutzung von Kartenmaterial auf Website ohne Erlaubnis: Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller versenden Abmahnung i.A.d Huber Medien GmbH. Es wird ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung geltend gemacht. Ferner werden Abmahnkosten, Ermittlungskosten und Lizenzschadensersatz verlangt.

Abmahnung durch Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller im Auftrag der Huber Medien GmbH

Die Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller verschicken derzeit Abmahnungen im Auftrag der Huber Medien GmbH wegen urheberrechtswidriger Verwendung von Kartenmaterial auf Websites.

Mit Schreiben vom 30.04.2015 wird z.B. gegenüber einem Websitebetreiber mitgeteilt, dass die Firma Huber Medien GmbH ein führender Anbieter von kartografischen Produkten sei, insbesondere von Stadtplänen, Straßen- und Landkarten, Anfahrtskizzen, Routenplanern etc. Dieses Kartenmaterial sei eine persönliche geistige Schöpfung und genieße Urheberrechtsschutz. Die Nutzung des Kartenmaterials ohne Erlaubnis bzw. Lizenz stelle eine Urheberrechtsverletzung dar. Die Huber Medien GmbH habe die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, was auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung beinhalte. 

In der Abmahnung wird ein Anspruch auf Beseitigung geltend gemacht und eine Unterlassungserklärung gefordert. Diese ist dem Schreiben als Beispiel beigefügt. Die Unterlassungserklärung soll innerhalb der gesetzten Frist abgebeben werden. 

Ferner werden Abmahnkosten von 169,50 EUR und Lizenzschadensersatz von 204,30 EUR sowie Ermittlungskosten von 95,00 EUR geltend gemacht. Insgesamt soll der Websitebetreiber einen Betrag von 468,80 EUR bezahlen. Die Zahlung soll ebenfalls innerhalb der gesetzten Frist erfolgen. 

Rechtlich sind immer wieder folgende Fragen von Bedeutung:

  • Ist die Website, auf dem das Kartenmaterial vorhanden ist, noch in Betrieb oder kann sie nur über einen Link aufgerufen werden?
  • Ist für die Einsicht in die Website ein Benutzerpasswort notwendig oder kann diese von jederman aufgerufen werden?
  • Wer ist für das Kartenmaterial auf der Website verantwortlich? Ist es tatsächlich immer der Websitebetreiber? Wer ist für den Inhalt der Website rechtlich verantwortlich?
  • Woher stammt das Kartenmaterial und wer hat dies in die Website eingepflegt? Gibt es Lizenzverträge?
  • Seit wann ist das Kartenmaterial auf der Website?
  • Handelt es sich um eine Unterseite oder Hauptseite?
  • Wie groß ist der Kartenausschnitt?
  • Muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden und wenn ja in welche Form?
  • Ist es ratsam, die vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen?
  •  Inwieweit muss sich der Betroffene überhaupt zur Unterlassung verpflichten?
  • Ist die in der vorformulierten Unterlassungserklärung vorgesehene Vertragsstrafe von 6000,00 EUR für den Fall der künftigen Zuwiderhandlung in Ordnung?
  • Sind die Abmahnkosten gerechtfertigt?
  • Was ist mit den geltend gemachten Ermittlungskosten? Müssen die bezahlt werden?
  • Ist der Lizenzschadensersatz gerechtfertigt?
  • Müssen in der Abmahnung nicht Beweise vorgelegt werden?
  • Muss auf die Abmahnung überhaupt reagiert werden?
  • Was passiert, wenn man nicht auf die Abmahnung reagiert?

Eine Fülle von Fragen spielen also eine Rolle. Wichtig ist auf jeden Fall, dass auf die Abmahnung fristgerecht reagiert wird, weil ansonsten eine einstweilige Verfügung droht mit hohen Kostenfolgen. Denn wenn der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird, können ganz erhebliche Kosten auf den Betroffenen zukommen. Das bedeutet freilich nicht, dass die Unterlassungserklärung ohne Prüfung unterschrieben werden sollte. In Anbetracht dessen, dass die vorformulierte Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von 6000,00 EUR vorsieht, ist eine vorschnelle Unterzeichnung möglicherweise fatal. Die Unterlassungserklärung hat eine lange Bindungswirkung und kann erhebliche Folgen für den Betroffenen haben. Eine Modifizierung der Unterlassungserklärung ist auf jeden Fall zu empfehlen.

Eine eingehende Überprüfung der geltend gemachten Ansprüche ist in jedem Fall ratsam.

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht


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