Bilderklau im Internet: OLG Hamm orientiert sich an MFM-Tabelle

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
12.03.2014235 Mal gelesen
Bilderklau im Internet wird auch bei eBay schnell kostspielig. Die Verwender müssen damit rechnen, dass die Gerichte auch bei einem nicht professionellen Fotografen die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft-Foto-Marketing bei der Höhe des Schadens berücksichtigen. Unter Umständen wird allerdings ein Abschlag vorgenommen. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des OLG Hamm.

m zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Online-Händler 45 Produktbilder eines Konkurrenten auf seiner Webseite sowie bei eBay veröffentlicht. Dabei handelte es sich um Fotos von Bauteilen für die Umrüstung von Fahrzeugen auf Liquefied Petroleum Gas (LPG)-Antrieb. Die Aufnahmen waren nicht von einem Berufsfotografen, sondern von dem Geschäftsführer des Unternehmens angefertigt worden. Gleichwohl machte der betroffene Online-Händler wegen der unbefugten Verwendung der geklauten Bilder einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 19.050,00 € geltend.

Bilderklau: MFM-Honorarempfehlungen nicht nur bei Fotograf

Hierzu entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 13.02.2014 (Az. 22 U 98/13) zunächst einmal, dass dem Konkurrenten der geltend gemachte Schadensersatz dem Grunde nach gem. § 97 Abs. 2 UrhG zusteht. Denn der Online-Händler hat durch die unbefugte Veröffentlichung eines fremden Bildes eine Urheberrechtsverletzung begangen. Hinsichtlich der Höhe des Lizenzschadens dürfen auch bei den Fotos eines Laien die jeweiligen Honorarempfehlungen der MFM als Ausgangspunkt genommen werden.

Bilderklau: Abschlag bei nicht professioneller Qualität der Fotos

Allerdings kommt dann ein Abschlag in Betracht, wenn das Foto nicht als professionelles Werk anzusehen ist. Davon ist hier auszugehen, weil es sich lediglich um gewöhnliche Produktfotografien ohne Schaffenshöhe handelt. Aufgrund dessen nahmen die Richter bei der Schätzung der Schadens einen Abschlag in Höhe von 60% vor. Infolgedessen gingen sie hier von einem Lizenzschaden in Höhe von lediglich 5.268,97 € aus.

Fazit:

Da die Berechnung des Schadensersatzes bei Bilderklau im Internet von den Gerichten sehr einzelfallbezogen gehandhabt wird, sollten auch eBay-Nutzer vorsichtig sein und unbefugt keine fremden Fotos verwenden. Das gilt ebenfalls bei "einfachen" Produktbildern. Sowohl gewerbliche Händler wie auch Privatleute sollten auf der Hut sein.

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