Landgericht Köln: Streamen von Filmen auf redtube ist legal! Gestattungsbeschluss zur Providerauskunft ist rechtswidrig!

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
27.01.20141902 Mal gelesen
Landgericht Köln, Beschluss vom 24.01.2014 (Az 209 O 188/13: Streaming auf redtube ist legal; Providerauskunft aufgrund der Abmahnung der U+C Rechtsanwälte im Auftrag der The Archive AG damit zu Unrecht erfolgt; Landgericht Köln: Das bloße Anschauen von Streams ist keine Urheberrechtsverletzung

Das Landgericht Köln, Beschluss vom 24.01.2014 (Az 209 O 188/13 stellt jetzt klar: Streaming auf redtube ist legal; Providerauskunft aufgrund der Abmahnung der U C Rechtsanwälte im Auftrag der The Archive AG damit zu Unrecht erfolgt

Das LG Köln hat mit Beschluss vom 24.01.2013 - 209 O 188/13 in Bezug auf das Streamen von Pornofilmen auf Redtube entschieden, dass das bloße Anschauen von Streams keine Urheberrechtsverletzung ist.

 Das Landgericht Köln hat in einem Beschwerdeverfahren eines Internetanschlussinhabers gegen den Gestattungsbeschluss zur Providerauskunft, wonach der Provider aufgrund eines Antrags der The Archive AG zunächst Auskunft über Name und Anschrift des Anschlussinhabers erteilt hat, nun nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage klargestellt, dass der Gestattungsbeschluss zu Unrecht erfolgt ist und daher aufzuheben war. Das Streamen von Filmen auf redtube ist keine Urheberrechtsverletzung. 

 Das LG Köln hat mit Beschluss vom 24.01.2013 - 209 O 188/13 festgestellt:

" Wie nunmehr u.a. durch die eingereichten Abmahnschreiben bekannt geworden ist, handelte es sich jedoch tatsächlich um Verletzungshandlungen, die durch das Ansehen eines so genannten "Streams" auf der Plattform www.redtube.com begangen worden sein sollen, womit das Abspielen einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers im Raume steht. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes "Streaming" einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchst- richterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353).

Vor diesem Hintergrund vermag auch die eidesstattliche Versicherung des Herrn xxx nicht die erforderliche Gewissheit zu begründen, dass eine ordnungsgemäße Ermittlung der vorgelegten IP-Adressen erfolgt ist. Zwar soll danach der mit der Funktions- weise der Software vertraute Herr xxx festgestellt haben, dass mithilfe der Software die Teilnahme von Nutzern so genannter Download-Portale für Filme im Internet er- fasst werden kann. Auch im vorgelegten Gutachten wird der Software die Eigenschaft zugeschrieben, dass durch sie die "IP-Adresse des den Download durchfüh- renden Computers korrekt erfasst wird". Insoweit ist der Kammer allerdings nicht erkennbar, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse desjenigen zu erfassen, der einen Stream von dem Server des Anbieters www.redtube.com abruft. Auch nach dem Hinweis der Kammer ist die Frage unbe antwortet geblieben, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Dies entspricht billigem Ermessen. Hierfür ist insbesondere maßgeblich, dass der Antrag der Antragstellerin - wenn sich das Verfahren nicht bereits erledigt hätte - nach Maßgabe der obigen Ausführungen der Zurückweisung unterlegen hätte und die Beschwerde insofern vollen Erfolg hat (vgl. zu dieser Fallgruppe Schindler, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 81 Rn. 12)"

Vorausgegangen war dem Beschwerdeverfahren eine Abmahnwelle wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung, die die Rechtsanwälte U C mit Schreiben vom 02.12.2013 massenhaft verschickt haben und erstmals das Streamen von Filmen auf redtube.com zum Gegenstand von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung gemacht wurde.

In den Abmahnschreiben vom 02.12.2013 wurde geltend gemacht, dass über den Internetanschluss des Anschlussinhabers eine Urheberrechtsverletzung an bestimmten Filmen, wie z.B. Miriam´s Adventure, Dream Trip oder Hot Stories begangen worden sei. Die Firma Archive AG aus der Schweiz sei Inhaber des ausschließlichen Rechts, diese Werke zu vervielfältigen. Dieses Recht sei durch das Streamen des Films über den Internetanschluss des Anschlussinhabers verletzt worden.

Dabei seien folgende Daten durch die beauftragte Ermittlungsfirma festgestellt und beweissicher dokumentiert worden:

Datum / Uhrzeit

IP-Adresse

Produktname: z.B. Dreamtrip

Benutzerkennung:

Filelink:

In den Abmahnungen wurde behauptet, dass das Landgericht Köln aufgrund dieser Sachlage den Internet-Service-Provider auf Antrag des Rechteinhabers gestattet habe, die Herausgabe von Daten des Anschlussinhabers zu gestatten.

In den Schreiben wurde behauptet, dass das Streamen der bezeichneten Filme ein illegales Vervielfältigen nach § 16 UrhG darstelle. Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nach § 53 UrhG liege nicht vor, da eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet worden sei.

Der Anschlussinhaber sei für die Urheberrechtsverletzung auch verantwortlich. Der Anschlussinhaber wurde daher unter Fristsetzung aufgefordert, die dem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung abzugeben und eine pauschale Zahlung von 250,00 € zu leisten.

Kommentar:

Die Argumentation in den Abmahnungen, dass das Streamen von Filmen eine illegale Vervielfältigung sei, ist rechtlich unzutreffend und das hat das Landgericht Köln nun zutreffend auch so gesehen. Kühn ist auch die Behauptung in den Abmahnungen gewesen, dass bei einer angenommenen Vervielfältigung durch das Streamen des Films dies nicht von dem Recht auf Privatkopie nach § 53 UrhG gedeckt sei, da die Filme aus einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Quelle stammen würden.

Das Landgericht Köln hatte ja zunächst bei dem Auskunftsverfahren, das auf Antrag des Rechteinhabers The Archive AG eingeleitet wurde, eine Urheberrechtsverletzung angenommen, die mittels Nutzung von Tauschbörsen erfolgt seien. In dem Beschwerdeverfahren hat nun das Landgericht Köln richterweise erkannt, dass es sich bei dem Streamen von Filmen nicht um eine Vervielfältigungshandlung im Sinne des § 16 UrhG handelt. Selbst wenn eine Vervielfältung durch das bloße Ansehen des Filmes aufgrund der flüchtigen Kopie im Arbeitsspeicher des Computers angenommen werden könnte, ist eine solche Vervielfältigung legal, da diese nicht aus einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage stammt.

Das Rechtsmittel des Anschlussinhabers gegen den Gestattungsbeschluss musste daher Erfolg haben. Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Köln eingelegt werden sollten.

 Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht 

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Anmerkung: Die KANZLEI WEINER, die Büros in Schwäbisch Hall und Karlsruhe unterhält, ist eine auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Die KANZLEI WEINER mit Inhaber Rechtsanwalt Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht) berät und vertritt seit Jahren sehr erfolgreich bundesweit die rechtlichen Interessen von Internetanschlussinhabern, die wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung erhalten haben. Mit den Abmahnungen der U C Rechtanwälten hat die KANZLEI WEINER seit Jahren eine große Erfahrung und kann auch verlässlich einschätzen, ob und wie groß die Gefahr ist, dass die Abmahnungen zum Gegenstand von Gerichtsverfahren gemacht werden. Konsequente Spezialisierung und Ausrichtung der Rechtsgebiete sorgen dafür, dass Sie eine kompetente und vor allem auch individuelle Beratung und Vertretung erhalten.