Filesharing: Immer mehr Gerichte erteilen dem fliegenden Gerichtsstand eine Absage

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
10.09.2013340 Mal gelesen
Viele Abmahnanwälte verklagen unter Berufung auf den fliegenden Gerichtsstand mutmaßliche Filesharer vor Gerichten, die mehrere hundert Kilometer entfernt liegen. Jahrelang haben das nahezu alle Gerichte mitgemacht. Doch neuerdings bahnt sich in der Rechtsprechung ein gegenläufiger Trend an.

Mehrere Gerichte verweigern sich gegenüber dem fliegenden Gerichtsstand

Bereits mehrfach haben wir in der letzten Zeit über Fälle berichtet, in denen Nutzer von Tauschbörsen eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten, aber nicht die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen einer Urheberrechtsverletzung abgegeben haben. Sodann reichte die Kanzlei des Rechtsinhabers eine Klage auf Ersatz der Abmahnkosten und Schadensersatz bei einem weit entfernten Gericht ein.

Doch die jeweils angerufenen Gerichte machten nicht mehr mit. Entweder wiesen sie in Form eines Hinweisbeschlusses den Abmahnanwalt auf die fehlende örtliche Zuständigkeit hin (wie etwa das AG München, Beschluss vom 19.06.2013 (Az. 172 C 9257/13) sowie das Amtsgericht Berlin-Mitte mit Beschluss vom 02.08.2013 (Az. 116 C 55/13)) . Oder sie machten direkt kurzen Prozess und verwiesen die Sache an das für den Wohnsitz des beklagten Filesharers zuständige Gericht. So handelte beispielsweise das Amtsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 01.08.2013 (Az. 137 C 99/13).

Filesharing: Auch AG Bielefeld lehnt fliegenden Gerichtsstand ab

So war es jetzt auch in einem Verfahren, dass vor dem Amtsgericht Bielefeld anhängig war. Das Gericht verwies in seinem Hinweisbeschluss vom 27.08.2013 (Az. 42 C 160/13) darauf, dass der BGH in einem Verfahren über eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes im Internet einen deutlichen Bezug der Rechtsverletzung zum jeweiligen Gerichtsbezirk gefordert hatte. Dies stellte der BGH mit Urteil vom 02.03.2010 (Az. VI ZR 23/09) klar. Diese Grundsätze sind laut Amtsgericht Bielefeld auch auf den Bereich des Urheberrechtes übertragbar. Da hier weder der Kläger noch der Beklagte im Gerichtsbezirk ansässig sind und der Abruf der urheberrechtlich geschützten Dateien irgendwo in Deutschland erfolgen sollte, fehlt es hier an dem örtlichen Bezug zum Amtsgerichtsbezirk Bielefeld.

Gesetzgeber möchte fliegenden Gerichtsstand bei Privatleuten abschaffen

Diese begrüßenswerte Tendenz in der Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund interessant, dass das vom Bundestag verabschiedete Gesetz zum Schutz gegen unlautere Geschäftspraktiken vorsieht, dass Verbraucher bei einer Urheberrechtsverletzung nur noch an dem Gerichtsbezirk ihres Wohnsitzes verklagt werden dürfen. Allerdings ist dieses Gesetz noch nicht endgültig in Kraft getreten. Wir sind gespannt, wie der Bundesrat in seiner Sitzung vom 20.09.2013 entscheiden wird.

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