Vorliegend machte die Witwe des verstorbenen Künstlers Professor Immendorff in einem Auktionshaus in Düsseldorf das Gemälde mit dem Titel "Ready-Made de l'Histoire dans Café de Flore" ausfindig. Laut Katalog stammte das Bild von Professor Immendorff. Die Witwe behauptete nunmehr, dass es sich bei dem Gemälde um eine Fälschung handeln würde und ging gegen den Eigentümer vor. Sie verklagte ihn vor Gericht und verlangte, dass das Gemälde deshalb vernichtet werden soll. Hilfsweise verlangte sie, dass es zumindest als Fälschung gekennzeichnet werden soll.
Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage der Witwe von Professor Immendorff mit Urteil vom 17.10.2012 (Az. 12 O 473/08) im vollen Umfang steht und verurteilte den Eigentümer zur Vernichtung des Gemäldes. Das Gericht stellte zunächst einmal fest, dass es sich bei der Witwe um die Rechtsnachfolgerin von ihrem verstorbenen Mann handelt, die Urheberrechtsverletzungen geltend machen darf. Aufgrund der Beweisaufnahme steht nach Auffassung der Richter fest, dass es sich bei dem Bild um eine urheberrechtswidrig erstellte Kopie des Bildes handelt. Das Gericht bezog sich dabei auf ein Gutachten sowie die Aussage eines Kunstsachverständigen, dessen Angaben als plausibel und glaubwürdig beurteilt werden. Die Verbreitung rechtwidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke ist nach § 96 Abs. 1 UrhG rechtswidrig. In dieser Situation ist die Vernichtung der Fälschung als verhältnismäßig anzusehen.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Abzuwarten bleibt, ob der Eigentümer des Bildes dagegen Berufung einlegt.
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