LG Hamburg: Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
08.03.2011893 Mal gelesen
Inwieweit Rapidshare für die illegale Verbreiten und den Download seiner Nutzer zur Verantwortung gezogen werden darf, ist unter den Gerichten sehr umstritten. Jetzt hat das Landgericht Hamburg klargestellt, das es bei seiner strengen Linie bleibt. Eine Entscheidung, die sehr fragwürdig ist.

Bei einem Sharehoster handelt es um einen Dienst im Internet, bei dem die Nutzer unmittelbar Dateien speichern können. Hierzu gehört auch das in der Schweiz angesiedelte Unternehmen Rapidshare. Dieses hat sich vor allem auf den Austausch von größeren Dateien durch die Nutzer selbst spezialisiert. Dabei lässt es ihnen freie Hand und verlangt von seinen Kunden - außer bei der Inanspruchnahme des kostenpflichtigen Premiumdienstes - keine Registrierung.

Aufgrund einiger Nutzer, die dies für das Begehen von Urheberrechtsverletzungen ausnutzen, bekommt Rapidshare jedoch immer wieder Ärger mit Rechteinhabern, die eine wirksame Überwachung verlangen.

Aus diesem Grunde wurde Rapidshare - wieder einmal - vor dem Landgericht Hamburg verklagt. Diesmal ging es darum, dass Nutzer illegal komplette Bücher ausgetauscht haben sollen. Das Landgericht Hamburg gab der Klage gegen Rapidshare statt. Dies begründen die Richter in ihrem Beschluss vom 14.01.2011 (Az. 310 O 116/10) damit, dass der Sharehoster-Dienst angeblich seine Prüfpflichten vernachlässigt habe. Er hätte gegen das kriminelle Treiben Webcrawler und Wortfilter einsetzen müssen. Diese Maßnahmen seien geeignet und auch zumutbar gewesen. Hiergegen spreche nicht, dass dadurch kein vollständiger Schutz gewährleistet werde.

 

Diese Entscheidung ist aus unserer Sicht sehr fragwürdig. Zum einen berücksichtigt das Gericht nicht, dass diese Maßnahmen mit einem hohen Aufwand für die Betreiber verbunden sind. Darüber hinaus dürfen diese auch nicht unter einen Generalverdacht gestellt werden. Eine Sippenhaft ist hier fehl am Platze. Diese Ansicht vertritt ebenfalls das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner ständigen Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 21.12.2010 (Az. I-20 U 59/10). Weil diese Richter die Revision zugelassen haben, wird der Bundesgerichtshof in dieser Frage eine Grundsatzentscheidung treffen.

 

Als Nutzer von Rapidshare sollten Sie berücksichtigen, dass Sie bei Verstößen gegen das Urheberrecht durch das Verbreiten und Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Dateien vor allem mit einer teuren Abmahnung rechnen müssen- und Dienste wie Rapidshare in Schwierigkeiten bringen.

 

Hierzu sind vor allem die folgenden Beiträge unserer Kanzlei interessant:

 

One-Click-Hoster - Rechtslage bei Rapidshare und Co

http://www.wbs-law.de/allgemein/olg-duesseldorf-sharehoster-dienst-rapidshare-haftet-nicht-fuer-urheberrechtsverletzung-seiner-nutzer-2240/

 

Bei Rückfragen können Sie sich gerne an uns wenden. Selbstverständlich stehen wir auf Wunsch auch für eine persönliche Beratung zur Verfügung.