Scheidung: Der Streit um das Haus

Familie und Ehescheidung
06.10.20107627 Mal gelesen
Immobilien und Grundstücke, die beiden Ehepartnern gehören, stellen bei einer Scheidung häufig ein Streitobjekt dar. Wohl oder übel müssen sich die Partner bei der Regelung der Scheidungsfolgen über das „Schicksal“ der Eigentumswohnung, des Hauses oder auch des Grundstücks einigen, denn eine allgemeine gesetzliche Regelung gibt es nicht und selten haben die Ehepartner beim Kauf darüber eine Vereinbarung getroffen. Hinweis: Im gerichtlichen Scheidungsverfahren wird über das Eigenheim an einer gemeinsamen Immobilie nicht mit entschieden.

Wem gehört das Haus?
Im Scheidungsverfahren entscheidet der Richter auf Antrag nur über den Zugewinnausgleich, d.h. den finanziellen Ausgleich von Vermögensvorteilen. Eine Neuverteilung des Eigentums findet hingegen nicht statt. Es wird lediglich festgestellt, wer wem wie viel schuldet, aber nicht, wer das Haus bekommt.
Wem das Haus gehört, ist im Grundbuch ersichtlich. Grundstück und Haus bzw. Wohnung gehören nur dem, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Dabei kommt es vor, dass - für den einen Partner manchmal überraschend - nur der andere Ehepartner im Grundbuch vermerkt ist.
Sind beide Ehepartner im Grundbuch eingetragen, hat aber ein Partner die Immobilie in die Ehe eingebracht, sie geerbt oder ist sie ihm z.B. von den Eltern zugewendet worden, dann kann dieser u.U. nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Übernahme der Immobilie in sein alleiniges Eigentum verlangen.


Was darf der geschiedene Hauseigentümer?
Wer im Grundbuch steht, ist Eigentümer und kann nach der Scheidung mit der Immobilie machen, was er will. Nur wenn das Familiengericht eine unbillige Härte festgestellt hat, dann kann der geschiedene Partner als Mieter für eine begrenzte Zeit auch nach der Scheidung im Haus wohnen bleiben. Das ist meist dann der Fall, wenn gemeinsame Kinder existieren, für deren Wohl ein Verbleib im Haus angeraten erscheint.


Worauf hat der geschiedene Nichteigentümer Anspruch?
Vielfach bestehen Zugewinnausgleichs-Ansprüche, so dass der "Nichthauseigentümer" zwar keinen Anspruch auf das Haus, sehr wohl aber auf einen entsprechenden Ausgleich des Vermögenswertes hat. Gehörte das Haus einem Ehepartner bereits vor der Eheschließung, dann wird es zum damaligen Wert seinem Vermögen zugerechnet. Der Wertzuwachs ist sein Zugewinn. Stellt dies den einzigen Vermögenszuwachs in der Ehe dar, hat der andere Partner einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 50 Prozent des Zugewinns.

 

Was ist, wenn beiden Ehepartnern das Haus gehört?
Meist sind die Ehepartner je zur Hälfte als (ideelle) Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Dann müssen sich beide einigen. Das kann bei einem großen Haus zu einer Aufteilung in zwei Wohnungen führen, bei der jeder Partner Eigentümer einer Wohnung wird. Die Wohnungen können dann selbst bewohnt, vermietet oder verkauft werden.
Oft ist aber der Verkauf der Immobilie die beste Lösung, wobei es kein Vorkaufsrecht für Ehegatten gibt. Ein Verkauf an Dritte ist insbesondere dann geboten, wenn für beide die Kredittilgung zu einer unerträglichen Belastung würde.
Einigen sich die Geschiedenen nicht, bleibt die schlechteste Lösung: die Teilungsversteigerung. Hier werden nicht selten nur 60 % des Wertes erzielt, was oft nicht einmal ausreicht, um die bestehenden Kredite zu tilgen.

 

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