Einvernehmliche Scheidung, Prozeßkostenhilfe und sog. ´Online-Scheidung

Familie und Ehescheidung
10.09.20062630 Mal gelesen
Einvernehmliche Scheidung, Prozeßkostenhilfe und sog. ´Online-Scheidung´
 
Von Fachanwalt für Familienrecht Alexander Heumann, Düsseldorf
 
I. Unseriöses ´Scheidungs-Fishing´ im Internet verbreitet.
1. Zunächst einmal kann eine Scheidung nicht ´online´, sondern nur durch das zuständige Familiengericht erfolgen. Das wird auch zükünftig so bleiben. (Auch eine Scheidung ´beim Notar´ wird es künftig aus guten Gründen nicht geben.) 
2. Entgegen zuweilen anzutreffender Behauptungen im Internet ist es nicht möglich, Scheidungskosten durch eine so genannte ´Online-Scheidung´ zu reduzieren. Jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage ergeben sich die Anwaltsgebühren für die Durchführung einer Scheidung feststehend aus dem Gesetz (Rechtsanwaltsvergütungs-Gesetz). Der Höhe nach hängen sie von dem sog. Gegenstandswert ab, der jedoch nicht vom Anwalt, sondern vom Richter am Ende des Verfahrens festgesetzt wird. Der Gegenstandswert hängt ab von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute und davon, ob und wieviele Kinder vorhanden sind. Ob die Scheidung ´online´ erfolgte oder nicht, spielt keine Rolle.
 
3. Reduzierung der Scheidungskosten - bis auf Null (!) - kann daher nur aufgrund staatlicher Prozesskostenhilfe erfolgen - wiederum unabhängig davon, ob es sich um eine ´Online-Scheidung´ handelt. Hier der Internet-Link auf das amtliche Formular :  www.justiz.nrw.de/BS/formulare/prozesskostenhilfe/erkl_zp1a.pdf
(Kopieren und in Ihre Browser-Leiste einfügen).
 
´Bedürftig´ im Sinne des Gesetzes sind sogar mehr als, als sich dafür halten.  Ob sie gegeben ist, hängt von der Höhe des Nettoeinkommens, der Zahl der Kinder und den monatlichen Belastungen (insb. Warmmiete und Ratenkredite) ab.  Wir rechnen das notfalls (EDV-gestützt) schon am Telefon aus.
 
Bislang werden ca. 60 % aller Scheidungen mittels staatlicher Prozeßkostenhilfe (PKH) finanziert (!). 

Da die Bundesregierung jedoch an einem Gesetz zur Einschränkung der PKH bzw. Erschwerung der Voraussetzungen hierfür ´bastelt´, sollte man sich in geeigneten Fällen mit der Einreichung des Scheidungsantrags etwas beeilen.
 
Die für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - neben der Bedürftigkeit  - erforderlichen  ´Erfolgsaussichten´ der Rechtsverfolgung sind in der Regel gegeben, sobald die Eheleute 10 Monate - gfs. auch innerhalb der ehelichen Wohnung - getrennt gelebt haben. Es reicht dann aus, wenn (nur) einer der beiden Eheleute nunmehr geschieden werden will.    

II. Vor- und Nachteile der sog. ´Online-Scheidung´ im Überblick:
 
Vorbemerkung: Häufig werden ´Einvernehmliche Scheidung´ und ´Online-Scheidung` verwechselt.  Die sog. ´einvernehmliche Scheidung´ hat aber zunächst einmal nichts mit einer ´Online-Scheidung´ zu tun, da eine éinvernehmliche Scheidung´ selbstverständlich auch ´offline´ möglich ist.   Bitte unterscheiden Sie:
 
Sog. ´einvernehmliche Scheidung´:
-          Beide Partner wollen die Scheidung
-          Nichts ist streitig ist bzw.: alles konnte außergerichtlich geklärt werden.
Streitige Anträge (z. B. zum Umgangsrecht, zum Unterhaltsrecht etc.) müssen daher nicht gestellt werden.
 
Für eine sog. einvernehmliche Scheidung ist nur ein Rechtsanwalt (statt zweier Rechtsanwälte) erforderlich: Einer der Parteien sucht einen Anwalt /eine Anwältin auf. Die andere Partei kommt im Scheidungsverfahren ohne Anwalt aus: sie stimmt einfach der Scheidung zu.
 
Sog. Online-Scheidung:
Man sucht ´seinen Rechtsanwalt´ nicht persönlich auf, sondern übermittelt diesem per Email (nach Ablauf der erforderlichen Trennungszeit) die für einen Scheidungsantrag erforderlichen Daten.
Häufig auf vorbereiteten Vordrucken /Formularen auf der Webpage des Anwalts.
Zum Scheidungstermin muß man natürlich gleichwohl erscheinen. Lediglich die Beziehung zum Rechtsanwalt wird ´online´ (richtiger: mittels EDV) gestaltet.
 
Keine Kostenersparnis aufgrund Online-Scheidung:
Eine Kostenersparnis aufgrund ´Online-Scheidung´ ergibt sich im Verhältnis zur ´einvernehmlichen Scheidung´ nicht.
Die gesetzlichen Gebühren sind in beiden Fällen die gleichen.
Diese hängen nicht davon ab, ob der Klient seinen Anwalt persönlich aufsucht oder der Kontakt ausschließlich über EDV abgewickelt wird.
 (Von den gesetzlichen Gebühren darf ein Rechtsanwalt auch nicht abweichen, da bei einer Scheidung der außergerichtliche Bereich überschritten ist.)
 
Vorteile der Online-Scheidung:
- Der persönliche Gang zum Rechtsanwalt fällt weg. 
- Stattdessen füllt man Formulare aus und übermittelt diese per EDV.
 
Nachteile der Online-Scheidung: 
1. Man zahlt das Gleiche, aber ohne Möglichkeit, sich ein persönliches Bild von ´seinem Rechtsanwalt´ machen zu können.  Letzteres könnte aber wichtig sein:  Aus einer anfänglich ´einvernehmlichen Scheidung´ kann  unversehens eine Scheidung werden, in der doch noch streitige Anträge (z. B. zum Umgangsrecht, zum Unterhaltsrecht etc.) gestellt werden müssen. Jetzt kommt es natürlich darauf an, den ´geeigneten Fachmann´ zu haben. Will man jetzt noch den Anwalt wechseln, führt dies zu erheblichen Mehrkosten, im Extremfall zur Verdoppelung der Scheidungskosten.
2. Wer berät die Klientin /den Klienten im Falle einer Ónlinescheidung´, z.B. auch dazu, ob der Zeitpunkt für einen Scheidungsantrag ´taktisch´ richtig gewählt ist, um Rechtsnachteile zu vermeiden etc. ? Es darf bezweifelt werden, ob bei der häufig im Internet anzutreffenden, geradezu ´marktschreierischen´ Werbung für die angebliche kostengünstigere ´Online-Scheidung´ eine Beratung überhaupt noch stattfindet - zumal damit geworben wird, den Anwalt gar nicht erst aufsuchen zu müssen.
- RA Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht,
40211 Düsseldorf - Zentrum
Am Wehrhahn 23
Telefon 0211 / 164 60 68