Neuordnung des Versorgungsausgleichs vom Bundestag beschlossen

Familie und Ehescheidung
26.06.20091309 Mal gelesen
Der Deutsche Bundestag hat am 12.2.2009 das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Der Ver­sor­gungs­aus­gleich re­gelt die Ver­tei­lung von Ren­ten­an­rech­ten zwi­schen Ehe­gat­ten nach einer Schei­dung. Das Reformgesetz sieht vor, dass künftig jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt wird. Das neue Recht soll für mehr Gerechtigkeit und Klarheit sorgen, indem es die Chancen und Risiken der jeweiligen Versorgung gleichermaßen auf beide Ehepartner verteilt. Der Bundesrat hat dem Reformgesetz am 6.03.2009 zugestimmt. Das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 ist am 08.04.2009 im Bundesgesetzblatt (BGBI. I S. 700) verkündet worden. Es soll am 1.9.2009 in Kraft treten.
 
Im einzelnen:
Der berechtigte Ehegatte erlangt einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger des  verpflichteten Ehegatten. Das ist der Grund­satz der "in­ter­nen Tei­lung". Er löst das feh­ler­be­haf­te­te Prin­zip der Ver­rech­nung aller An­rech­te und des Ein­mal­aus­gleichs über die ge­setz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung ab. Bereits bei der Scheidung  sollen auch die Anrechte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge vollständig geteilt werden. Durch diese Neuregelung könnten nachträgliche Ausgleichs- und Abänderungsverfahren entfallen.

In Ausnahmefällen soll die Möglichkeit einer "ex­ter­nen Tei­lung" bestehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte zustimmt oder bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden. Die Teilung erfolgt dann nicht intern beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern durch zweckgebundene Abfindung und Einzahlung dieses Kapitalbetrags bei einem anderen Versorgungsträger. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann in diesem Fall entscheiden, ob eine für ihn bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden soll.

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei kurzer Ehezeit ist nicht mehr obligatorisch. Beantragt ein Ehegatte bei kurzer Ehezeit von bis zu drei Jahren den Versorgungsausgleich, wird dieser durchgeführt. Im Fall geringer Ausgleichswerte oder bei gleichartigen Anrechten ähnlich hoher Ausgleichswerte soll das Familiengericht von der Durchführung des Ausgleichs absehen.
 
Des weiteren sollen die Eheleute größere Spielräume erhalten, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen und so ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach ihren individuellen Bedürfnissen zu regeln.

Das neue Recht soll für Scheidungen gelten, die ab dem 1.9.2009 beim Familiengericht eingeleitet werden. Nach den Übergangsvorschriften ist es auch für Verfahren anzuwenden, die am 1.9.2009 abgetrennt, ausgesetzt oder deren Ruhen angeordnet ist oder die nach dem 1.9.2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird. Darüber hinaus ist neues Recht anzuwenden, wenn ein Verfahren bis 31.8.2010 in der ersten Instanz nicht abgeschlossen wurde.
 

Bei Fragen zum Familienrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Ilona Reichert gerne zur Verfügung.


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