Kindesunterhalt: Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2017 geändert

Kindesunterhalt: Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2017 geändert
10.11.2016292 Mal gelesen
Zum 01.01.2017 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert und mit ihr gelten höhere Unterhaltssätze beim Kindesunterhalt.

Das gab am 07.11.2016 das Oberlandesgericht Düsseldorf bekannt. Die neue Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.

Mindestunterhalt steigt

Ab dem 01.01.2017 beträgt der monatliche Mindestunterhalt:

  • bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 342,00 € (statt bisher 335,00 €)
  • bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 393,00 € (statt bisher 384,00 €)
  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 460,00 € (statt bisher 450,00 €)
  • ab dem 18. Lebensjahr: 527,00 € (statt bisher 516,00 €)

Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen wurden entsprechend der Steigerung des Mindestunterhalts angepasst. In der zweiten bis fünften Einkommensgruppe wurden sie um je 5 % und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8 % angehoben.

Anrechnung des Kindergeldes

Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Bei minderjährigen Kindern erfolgt die Anrechnung zur Hälfte, bei volljährigen vollständig.

Für das Jahr 2017 hat der Gesetzgeber bereits eine Erhöhung des Kindergeldes angekündigt.

Es soll für ein 1. und 2. Kind auf 192,00 €, für ein 3. Kind auf 198,00 € und für das 4. und jedes weitere Kind auf 223,00 € erhöht werden. Eine Entscheidung über die Erhöhung des Kindergeldes ist für Mitte Dezember 2016 vorgesehen.

Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige

Der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich zum 01.01.2017 allerdings nicht. Er beträgt weiterhin für einen erwerbstätigen Unterhaltszahler 1.080,00 € und für einen nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten 880,00 € im Monat.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2018 erfolgen.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle existiert seit 1962 und dient als Richtlinie zur Bemessung des Kindesunterhaltes, wenn die Kinder nicht mit den Eltern oder einem Elternteil zusammen leben. Die Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem deutschen Familiengerichtstag. Aus der Tabelle ergibt sich der Unterhaltsbedarf unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen und des Alters der Kinder. Sie wird regelmäßig aktualisiert, so dass die Höhe der Unterhaltsbeträge entsprechend angepasst wird.