meins ist meins und deins ist unser ?

meins ist meins und deins ist unser ?
17.09.2013339 Mal gelesen
Wie unterscheidet sich der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft von der Gütertrennung?

Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Die Vereinbarung eines anderen Güterstandes, etwa der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft, ist jederzeit und auch noch nach der Eheschließung möglich. Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten allerdings wie bei der Gütertrennung getrennt, d.h. jeder Ehegatte behält sein Vermögen in seinem Eigentum in eigener Verwaltung und zieht auch selbst die Nutzungen. Nur bei Beendigung der Ehe ist derjenige Ehegatte, der während der Ehe den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, dem anderen Ehegatten zum Ausgleich in Höhe des hälftigen Differenzbetrages verpflichtet (Zugewinn-ausgleich). Der Begiff Zugewinngemeinschaft ist somit eigentlich ungenau wenn nicht sogar irreführend; eindeutiger wäre die Formulierung Gütertrennung mit schulderechtlicher Ausgleichsverpflichtung. Aus der Vermögenstrennung folgt unter anderem auch, dass ein Ehegatte für Schulden des anderen Ehegatten grundsätzlich nicht haftet; nur dann, wenn die Eheleute durch Vertrag gemeinsam Verbindlichkeiten eingegangen sind oder gemeinsam Vermögen erworben haben, kommt eine gemeinsame Schuldenhaftung oder gemeinsame Verwaltung in Betracht. Eine weitere Folge der Zugewinngemeinschaft ist, dass jeder Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen kann; anders ist dies bei vereinbarter Gütertrennung.